(1) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb auf die dort genannten Tätigkeiten beschränkt und im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. 2Unter den Begriff "Vereine" fallen sowohl rechtsfähige als auch nichtrechtsfähige Vereine im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG. 3Üben die Genossenschaften und Vereine auch Tätigkeiten aus, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG begünstigt sind, und betragen die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten nicht mehr als 10 v. H. der gesamten Einnahmen, sind die Genossenschaften und Vereine mit den Gewinnen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten partiell steuerpflichtig. 4Die nicht begünstigten Tätigkeiten bilden einen einheitlichen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb. 5Hinsichtlich der begünstigten Tätigkeiten bleibt die Steuerfreiheit erhalten. 6Übersteigen die Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten in einem Veranlagungszeitraum 10 v. H. der Gesamteinnahmen, entfällt die Steuerbefreiung für diesen Veranlagungszeitraum insgesamt.

 

(2) 1Der Begriff und die Höhe der Einnahmen (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) bestimmen sich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung. 2Der Zufluß im Sinne des § 11 EStG ist nicht maßgebend. 3Wegen der Ermittlung der Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten bei Verwertungsgenossenschaften vgl. Absatz 9.

 

(3) 1Eine Ausnahme von der 10 v. H.-Grenze enthält § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG für Genossenschaften und Vereine, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitätsprüfungen und/oder Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt. 2Zur ersten Gruppe gehören danach grundsätzlich die nach Landesrecht zugelassenen Untersuchungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 7 der Milch-Güteverordnung, die insbesondere im öffentlichen Interesse Milchqualitätsprüfungen für Mitglieder und Nichtmitglieder sowie für Nichtlandwirte durchführen. 3Auch die Tierbesamungsstationen tätigen, insbesondere bei Ausbruch einer Seuche, neben Zweckgeschäften mit Mitgliedern in größerem Umfang auch solche mit Nichtmitgliedern und Nichtlandwirten. 4Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten bleiben bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze, d. h. sowohl bei der Berechnung der Einnahmen aus den steuerlich nicht begünstigten Tätigkeiten als auch bei der Berechnung der gesamten Einnahmen, außer Ansatz. 5Die Gewinne aus diesen Tätigkeiten unterliegen jedoch der Körperschaftsteuer.

 

(4) 1Die Ausübung mehrerer begünstigter Tätigkeiten nebeneinander ist für die Steuerbefreiung unschädlich. 2Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört auch die Vermittlung von Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, z. B. von Mietverträgen für Maschinenringe einschließlich der Gestellung von Personal. 3Der Begriff "Verwertung" umfaßt auch die Vermarktung und den Absatz, wenn die Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. 4Nicht unter die Steuerbefreiung fällt dagegen die Rechts- und Steuerberatung.

 

(5) 1Der Begriff "im Bereich der Land- und Forstwirtschaft" ist nach denselben Grundsätzen auszulegen, die für die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber dem Gewerbebetrieb gelten. 2Vgl. R 135 EStR. 3Die Frage, ob danach eine Tätigkeit noch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. 4Vgl. Gutachten des BFH vom 8.9.1953 (BStBl 1954 III S. 38).

 

(6) 1Beteiligungen an anderen Unternehmen sind grundsätzlich zulässig. 2Die Einnahmen aus Beteiligungen an anderen Unternehmen sind jedoch als Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten anzusehen. 3Das gilt nicht für Beteiligungen an Genossenschaften und Vereinen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG befreit sind. 4Bei der Beteiligung an einer Körperschaft, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, sind als Einnahmen die Gewinnausschüttungen zuzüglich der darauf entfallenden anrechenbaren Körperschaftsteuer anzusehen. 5Bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die anteiligen Einnahmen anzusetzen. 6Rückvergütungen im Sinne des § 22 KStG sind den Einnahmen aus den Geschäften zuzurechnen, für die die Rückvergütungen gewährt worden sind.

 

(7) Für die Besteuerung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind die folgenden Arten von Geschäften zu unterscheiden:

 

1.

Zweckgeschäfte;

Zweckgeschäfte sind alle Geschäfte, die der Erfüllung des satzungsmäßigen Gegenstandes des Unternehmens der Genossenschaft dienen und die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder bezwecken (§ 1 GenG).

Sie können sein

 

a)

Mitgliedergeschäfte;

Mitgliedergeschäfte sind Zweckgeschäfte, die mit den Mitgliedern der Genossenschaft als Vertragspartnern durchgeführt werden. Mitglieder sind die in das Genossenschaftsregister eingetragenen Personen (§ 15 Abs. 3 GenG). Es genügt, wenn der Genossenschaft zur Zeit de...

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