(1) 1Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des Grundbesitzes zu kürzen, der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört. 2Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen. 3Diese sind im Abschnitt 14 EStR dargestellt. 4Ein gewerblich genutzter Grundstücksteil braucht danach nicht zum Betriebsvermögen zu rechnen, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist. 5Wird er nicht als Betriebsvermögen behandelt, so muß die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG aber auch durchgeführt werden, weil sonst der Zweck dieser Vorschrift, die Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu vermeiden, nicht erreicht werden würde. 6Andererseits hängt die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht davon ab, daß der Grundbesitz auch tatsächlich zur Grundsteuer herangezogen wird. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 16.1.1951 (BStBl. III S. 49). 8Die Kürzung bemißt sich stets nach dem Einheitswert des Grundbesitzes, auch wenn im Betriebsvermögen im Anschluß an die DM-Bilanz ein höherer Grundstückswert enthalten ist. 9Bei einem im Betriebsvermögen enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstück, das verpachtet ist und dessen Einheitswert Betriebsmittel des Pächters mitumfaßt, ist der Kürzungsbetrag vom vollen (Gesamt)Einheitswert zu berechnen. 10Vgl. das BFH-Urteil vom 27.3.1968 (BStBl. II S. 479). 11Errichtet der Ehemann mit Mitteln seines gewerblichen Betriebs ein Gebäude auf einem Grundstück, das bürgerlich-rechtlich ihm und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte gehört, so kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur von dem auf seinen Anteil entfallenden Einheitswert vorgenommen werden, auch wenn der Ehemann das Grundstück und das Gebäude in vollem Umfang in seiner Bilanz aufgeführt hat. 12Vgl. das BFH-Urteil vom 19.5.1971 (BStBl. II S. 643). 13Entsprechendes gilt, wenn der Inhaber eines Gewerbebetriebs ein Gebäude auf einem ihm und einem betriebsfremden Miteigentümer gehörenden Grundstück errichtet. 14Vgl. das BFH-Urteil vom 31.10.1978 (BStBl. 1979 II S. 399). 15Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG findet auch statt, soweit der Grundbesitz zum Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens gehört. 16Vgl. das BFH-Urteil vom 19.1.1972 (BStBl. II S. 390).

 

(2) 1Ist nur ein Teil eines Grundstücks einkommensteuerlich zum Betriebsvermögen des Unternehmers zu rechnen, so ist für die Berechnung der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG von dem Teil des Einheitswerts auszugehen, der auf den dem gewerblichen Betrieb dienenden Teil des Grundstücks entfällt. 2Dieser Teil des Einheitswerts ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete (§ 79 BewG) zu ermitteln. 3Ein anderer Aufteilungsmaßstab, insbesondere das Verhältnis der Nutzfläche oder des Rauminhalts, ist anzuwenden, wenn dieses Ergebnis den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falls besser entspricht. 4Gehört zum Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht, ist der Kürzung nur der im Betriebsvermögen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der aufstehenden Gebäude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstücks, zugrunde zu legen. 5Vgl. das RFH-Urteil vom 12.1.1943 (RStBl. S. 283) sowie das BFH-Urteil vom 17.1.1968 (BStBl. II S. 353).

 

(3) 1Die Frage, ob der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist grundsätzlich nach dem Stand zu Beginn des Kalenderjahrs zu beurteilen. 2Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs im Laufe eines Kalenderjahrs, kommt für den in diesem Kalenderjahr endenden Erhebungszeitraum noch keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht. 3Vgl. § 20 GewStDV. 4Im Gegensatz zu § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG kommt es für § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG auf einen Stichtag nicht an (vgl. Abschnitt 62).

 

(4) 1Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. 2Als Bemessungsgrundlage sind bei Grundstücken (§ 70 BewG) sowie bei Betriebsgrundstücken im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die wie Grundvermögen bewertet werden, 140 v. H. des auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerts anzusetzen (§ 121 a BewG). 3Bei Betriebsgrundstücken im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, sind dagegen nur 100 v. H. des Einheitswerts zugrunde zu legen. 4Die Kürzung ist auch dann nach dem vollen, ggf. nach § 121 a BewG auf 140 v. H. erhöhten, Einheitswert zu bemessen, wenn es sich um Grundbesitz handelt, dessen Erhaltung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und der deshalb nach § 115 BewG im Einheitswert des Betriebsvermögens nur mit 40 v. H. oder überhaupt nicht angesetzt ist.

 

(5) 1Befindet sich der zum Betriebsvermögen gehörende Grundbesitz im Zustand der Bebauung, so ist für die Kürzung von dem Einheitswert...

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