Leitsatz (amtlich)

Räumt eine Gesellschaft einem Gesellschafter auf ihrem Grundstück ein Erbbaurecht ein, das der Gesellschafter gewerblich nutzt, so dient dem Gesellschafter im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG nicht Grundbesitz der Gesellschaft, sondern das ihm selbst zustehende Erbbaurecht.

 

Normenkette

GewStG 1962 § 9 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine AG, besitzt und verwaltet ausschließlich Grundstücke. An ihrem Aktienkapital ist die Städtische Girokasse S (Girokasse), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, mit 20,08 v. H. beteiligt. Die Steuerpflichtige räumte der Girokasse ein Erbbaurecht an einem ihrer Grundstücke ein.

Der Revisionsbeklagte (FA) kürzte bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrags der Steuerpflichtigen für das Streitjahr 1960 die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen lediglich um 3 v. H. des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen gehörenden Grundstücke (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG), lehnte es aber ab, eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorzunehmen. Einer solchen Kürzung steht nach Auffassung des FA § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG sowohl in der Fassung des GewStG 1957 wie auch in der Fassung des insoweit gemäß § 36 Abs. 3 GewStG 1962 auf das Streitjahr 1960 rückwirkend anwendbaren GewStG 1962 entgegen.

Einspruch und Berufung der Steuerpflichtigen, mit denen diese die Verfassungswirdrigkeit des § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG alter und neuer Fassung rügt, blieben ohne Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Die Verwaltung und Nutzung von Grundstücken gehöre grundsätzlich zur bloßen Vermögensverwaltung. Einkünfte daraus unterlägen deshalb nicht der Gewerbesteuer. Da der Gesetzgeber diesen Grundsatz auch bei gewerblichen Unternehmen, die in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, habe beachtet wissen wollen, habe er die Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geschaffen. Diese Ausnahmeregelung habe er durch § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG einschränken können, ohne damit gegen Grundrechte oder verfassungsmäßige Grundsätze zu verstoßen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da ungleiche Tatbestände vom Gesetzgeber ungleich behandelt werden dürften.

Mit der gemäß § 184 FGO als Revision zu behandelnden Rb. rügt die Steuerpflichtige die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie hält § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG für verfassungswidrig. Nach ihrer Auffassung wird der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichheitssatz dadurch verletzt, daß im Gegensatz zu anderen Grundstücksgesellschaften in ihrem Falle § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur deshalb nicht zum Zuge komme, weil einer ihrer Gesellschafter einen Teil ihres Grundstückes auf Grund eines Erbbaurechts nutze. Dies müsse als unzulässiger Durchgriff auf Tatbestände in der Person der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften betrachtet werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es hebt insbesondere hervor, daß die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG 1962 bereits im Stadium des Gesetzgebungsverfahrens besonders eingehend geprüft worden sei. Die Änderung dieser Bestimmung sei eine unmittelbare Auswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 845/58 vom 24. Januar 1962 (BStBl I 1962, 500). Nach dieser Entstehungsgeschichte spreche schon der äußere Anschein gegen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung. Auch der Sache nach müsse davon ausgegangen werden, daß eine Verfassungswidrigkeit nicht vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist begründet.

Vorinstanz:

Die rechtliche Trennung zwischen dem Erbbaurecht und dem mit diesem Recht belasteten Grundstück, die zu dieser Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG führt, ist auch sonst für die Anwendung des § 9 Nr. 1 GewStG maßgeblich. Der RFH hat mit Urteil I 12/41 vom 14. Oktober 1941 (RStBl 1941, 884) entschieden, daß zum Grundbesitz im Sinne der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch ein auf fremdem Grund ruhendes Erbbaurecht der Gesellschaft gehört. Er hat dies insbesondere damit begründet, daß nach § 7 GrStG im Falle des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer Schuldner der Grundsteuer sei und daß aber diese Schuldner durch § 9 Nr. 1 GewStG gewerbesteuerlich entlastet werden solle. Diese Auffassung hat sich auch die Finanzverwaltung zu eigen gemacht (vgl. Abschn. 62 Abs. 2 Satz 1 GewStR). Im gleichen Sinn hat der RFH mit Urteil I 149/42 vom 12. Januar 1943 (RStBl 1943, 283) zu § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG entschieden. Da der Grundbesitz einer Gesellschaft im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG nicht mehr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte umfassen kann, als der Grundbesitz dieser Gesellschaft im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, kommt ein Wegfall der nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zulässigen erweiterten Kürzungsmöglichkeit gemäß § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG nur dann in Betracht, wenn ein Grundstück oder ein Erbbaurecht der Gesellschaft dem Gewerbebetrieb eines ihrer Gesellschafter dient. Überläßt die Gesellschaft ein ihr selbst zustehendes Erbbaurecht einem ihrer Gesellschafter zur gewerblichen Nutzung, so greift § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG ein, denn das Erbbaurecht gehört zu ihrem Grundbesitz im Sinne § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Bestellt die Gesellschaft hingegen – wie im vorliegenden Falle – einem ihrer Gesellschafter ein Erbbaurecht an einem ihr gehörigen Grundstück, so wird dieser selbständig dinglich Berechtigter. Das Erbbaurecht scheidet aus dem Grundbesitz der Gesellschaft im Sinne § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus und gehört damit auch nicht zum „Grundbesitz” im Sinne § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG. Seine Nutzung durch den Gesellschafter kann daher auch nicht der erweiterten Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Steuerpflichtige zu Recht die Kürzung ihres Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags begehrt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vorentscheidungen sind daher aufzuheben und der Gewerbesteuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag ist mit 0 DM anzusetzen. Dies führt zu einem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag von 37 178 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557433

BStBl II 1968, 353

BFHE 1968, 365

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