(1) 1Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht stimmt nicht in jeder Hinsicht mit der im Körperschaftsteuerrecht überein. 2Bezüglich der Eingliederung und der Organträgereigenschaft sind die Voraussetzungen identisch (§ 14 Nr. 1 und 2 KStG). 3Wegen der maßgebenden Grundsätze vgl. Abschnitte 48 bis 53 KStR. 4Ein Gewinnabführungsvertrag ist für die gewerbesteuerliche Organschaft jedoch nicht erforderlich. 5Abweichend vom Körperschaftsteuerrecht kann auch eine ausländische Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein, soweit sie im Inland einen Gewerbebetrieb unterhält. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 28.3.1979 (BStBl. II S. 447). 7Die Organgesellschaft gilt im Gewerbesteuerrecht als Betriebsstätte des Organträgers. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 6.10.1953 (BStBl. III S. 329). 9Diese Betriebsstättenfiktion bedeutet aber nicht, daß Organträger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen anzusehen sind. 10Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Organgesellschaft sind vielmehr getrennt zu ermitteln und dem Organträger zur Berechnung der Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital zuzurechnen. 11Vgl. die BFH-Urteile vom 29.5.1968 (BStBl. II S. 807), vom 30.7.1969 (BStBl. II S. 629), vom 5.5.1977 (BStBl. II S. 701), vom 2.3.1983 (BStBl. II S. 427) und vom 6.11.1985 (BStBl. 1986 II S. 73).

 

(2) 1Die Begründung eines Organschaftsverhältnisses bewirkt nicht die Beendigung der Steuerpflicht der jetzigen Organgesellschaft; durch die Beendigung eines Organschaftsverhältnisses wird die Steuerpflicht der bisherigen Organgesellschaft nicht neu begründet. 2Auch der Wechsel des Organträgers hat keinen Einfluß auf die Steuerpflicht der Organgesellschaft. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 16.2.1977 (BStBl. II S. 560).

 

(3) 1Besteht ein Organschaftsverhältnis nicht während eines ganzen Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, so treten die steuerlichen Wirkungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG für dieses Wirtschaftsjahr nicht ein. 2Das bedeutet, daß die Organgesellschaft insoweit selbst zur Gewerbesteuer herangezogen wird.

 

(4) 1Wird bei einer Organgesellschaft die Liquidation beschlossen, so wird damit die wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers mit der Folge beseitigt, daß für das Wirtschaftsjahr, in dem der Liquidationsbeschluß erfolgt, kein Organschaftsverhältnis mehr vorliegt, es sei denn, die Organgesellschaft bildet für die Zeit vom Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr Abschnitt 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3). 2Das gilt auch für den Fall, daß ein Gewinnabführungsvertrag nicht besteht.

 

(5) 1Für die Anerkennung einer Organschaft ist es nicht erforderlich, daß die eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist. 2Die wirtschaftliche Eingliederung in ein gewerbliches Unternehmen ist erfüllt, wenn die Obergesellschaft und das Organ wirtschaftlich eine Einheit bilden und die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 8.12.1971 (BStBl. 1972 II S. 289). 4Eine GmbH & Co. KG kann nicht Organgesellschaft sein. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 17.1.1973 (BStBl. II S. 269) und vom 7.3.1973 (BStBl. II S. 562). 6Bei einer GmbH, an deren Handelsgewerbe sich ein atypischer stiller Gesellschafter beteiligt, sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital bei der atypischen stillen Gesellschaft zu erfassen und können deshalb nicht einem Organträger zugerechnet werden.

 

(6) 1Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft, wie bei der Körperschaftsteuer, nur gegenüber einem anderen gewerblichen Unternehmen möglich. 2Wollen mehrere gewerbliche Unternehmen gemeinsam als Organträger ein steuerlich wirksames Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) begründen, so kann dies nur in der Weise geschehen, daß sie sich zu einem besonderen gewerblichen Unternehmen zusammenschließen. 3Bei einem Zusammenschluß in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber einer Kapitalgesellschaft kann nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25.6.1957 (BStBl. 1958 III S. 174), die weiterhin Gültigkeit haben, die GbR als gewerbliches Unternehmen angesehen werden, wenn alle Gesellschafter Gewerbebetriebe unterhalten. 4Die Vorschriften des § 14 Nr. 3 KStG gelten sinngemäß. 5Auf Abschnitt 52 KStR wird hingewiesen. 6In diesen Fällen besteht der Organkreis rechtssystematisch aus der GbR und der Kapitalgesellschaft. 7Die Gesellschafter der GbR stehen außerhalb des Organkreises. 8Vgl. hierzu Abschnitt 83 Abs. 6.

 

(7) 1Bei einer Betriebsaufspaltung (vgl. Abschnitt 137 Abs. 5 EStR) liegt zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen in der Regel kein Organschaftsverhältnis vor. 2Vgl. die BFH-Urteile vom 25.6.1957 (BStBl. III S. 303), vom 9.3.1962 (BStBl. III S. 199), vom 26.4.1966 (BStBl. III S. 426) und vom 21.1.1988 (BStBl. II S. 456). 3Das muß auch im Hinblick auf den zur Gewerbesteuerpflich...

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