(1) 1Bei einem in der Abwicklung befindlichen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG ist nach § 16 GewStDV der Gewerbeertrag, der im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. 2Abwicklungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Abwicklung. 3Beginnt die Abwicklung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs, so ist grundsätzlich für die Zeit vom Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, das nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen ist. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 17.7.1974 (BStBl. II S. 692). 5Wird jedoch von der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs abgesehen, so beginnt der Abwicklungszeitraum am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 6Die Verteilung des in diesem Zeitraum erzielten Gewerbeertrags auf die einzelnen Jahre geschieht nach dem Verhältnis, in dem die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Steuerpflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums steht. 7Dabei ist der angefangene Monat voll zu rechnen.

 

(2) 1Ist über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden, so ist der in dem Zeitraum vom Tag der Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Konkursverfahrens erzielte Gewerbeertrag entsprechend den Ausführungen in Absatz 1 auf die einzelnen Jahre zu verteilen. 2Das gilt nicht nur für Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, sondern für Unternehmen aller Art (vgl. § 16 Abs. 2 GewStDV). 3Wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, zunächst weitergeführt und wird erst später mit der Konkursabwicklung begonnen, so ist das Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang oder in dessen Lauf der Beginn der Konkursabwicklung fällt, das erste Jahr des Abwicklungszeitraums, für den die in § 16 Abs. 2 GewStDV vorgesehene Verteilung des Gewerbeertrags in Betracht kommt. 4Vgl. das RFH-Urteil vom 5.3.1940 (RStBl. S. 476).

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