Vor Eröffnung der Betriebsräume angefallene Renovierungsaufwendungen

In einem vom FG Rheinland-Pfalz zu beurteilenden Fall pachtete der Kläger ab dem 1.12.2017 von der bisherigen Betreiberin einen Imbissbetrieb einschließlich des Inventars, den der Kläger am 2.1. 2018 eröffnete. Streitig war, ob in der Zeit vom 1.12. bis 31.12.2017 angefallene Renovierungsaufwendungen für die Betriebsräume in den Gewerbeertrag 2017 einbezogen werden können. Das Finanzamt hat dies verneint und die Aufwendungen als gewerbesteuerlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen angesehen.
FG Rheinland-Pfalz stellt auf Pachbeginn ab
Das FG Rheinland-Pfalz stimmt dem Finanzamt zwar zu, dass vor Beginn der werbenden Tätigkeit vorgenommene Vorbereitungshandlungen gewerbesteuerrechtlich – anders als einkommensteuerrechtlich – unbeachtlich sind; hieraus entstehende Aufwendungen sind für Zwecke der Gewerbesteuer nicht in Ansatz zu bringen.
Werden jedoch wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs verpachtet, sei allerdings § 2 Abs. 5 GewStG zu beachten. In Fällen, in denen ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, werde der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG) und durch den anderen Unternehmer neu gegründet (§ 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG). Die vor Eröffnung der Betriebsräume angefallenen Aufwendungen können nach Ansicht des FG demnach bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden; es handelt sich nicht um gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.7.2021, 3 K 1383/20, EFG 2021 S. 2003).
Aufgrund der Fiktion der Neugründung in § 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG werde der Gewerbebetrieb durch den Pächter in Gang gesetzt, sodass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab Pachtbeginn vorliege. Die anschließende Renovierung sei lediglich als unschädliche vorübergehende Unterbrechung anzusehen; folglich seien die ab Beginn des Pachtverhältnisses entstandenen Aufwendungen gewerbesteuerlich zu berücksichtigen.
Revisionverfahren beim BFH anhängig
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt (Az. beim BFH: X R 7/21). Ob der BFH dem FG folgt, bleibt abzuwarten.
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