Beamte

Bei den ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten, deren Arbeitgeber einen Versorgungszuschlag zahlt, ist der Vorwegabzug um 16 % des gesamten steuerpflichtigen Arbeitslohns einschließlich des vom Arbeitgeber an den Dienstherrn gezahlten Versorgungszuschlags zu kürzen (→BMF vom 15.7.1994 – BStBl I S. 528).

Entlassungsentschädigung

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sind, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war (→BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 343).

Gesellschafter-Geschäftsführer

Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Ruhegehalt eingeräumt, dessen Art und Höhe erst später per Gesellschafterbeschluss bestimmt werden soll, ist der Vorwegabzug nicht zu kürzen, wenn die GmbH keine Aufwendungen zur Sicherstellung der künftigen Altersversorgung tätigt (→BFH vom 14.6.2000 – BStBl 2001 II S. 28). Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ist trotz Versorgungszusagen nicht zu kürzen, da es sich – wirtschaftlich gesehen – bei der nach Handelsrecht gebotenen Bildung der Pensionsrückstellung um eigene Aufwendungen des Alleingesellschafters handelt – Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche – →BMF vom 9.7.2004 – BStBl I S. 582).

Pflichtversicherte

Der Vorwegabzug wird nicht gekürzt bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz bzw. nach § 4 SGB VI auf Antrag pflichtversichert sind (→BFH vom 19.5.1999 – BStBl 2001 II S. 64).

Zukunftssicherungsleistungen

 

1.

Zum Begriff der Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStGR 24 LStR 2004

 

2.

Die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG ist für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung (→BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 183).

 

3.

Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen während des VZ nur zeitweise erbringt oder nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet (→BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 288).

 

4.

Der Vorwegabzug ist nicht zu kürzen, wenn der Arbeitgeber zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld aber ruht (→BFH vom 6.3.2003 – BStBl 2004 S. 6).

 

5.

Eine Kürzung des Vorwegabzugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat. Werden später Beiträge für einen bestimmten Zeitraum nachentrichtet, ist dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; der Vorwegabzug ist zu kürzen (→BFH vom 21.1.2004 – BStBl 2004 II S. 650).

 

6.

Abweichend von R 106 Satz 2 sind bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen für die Kürzung des Vorwegabzugs nur die Einnahmen aus den Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen, in deren Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt sind (→BMF vom 13.8.2004 – BStBl I S. 848).

 

7.

Abweichend von R 106 Satz 3 ist bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (→BMF vom 13.8.2004 – BStBl I S. 848).

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