BMF, 9.7.2004, IV C 4 - S 2221 - 115/04

BFH-Urteil vom 16.10.2002 ( BStBl 2004 II S. 546); Sitzung ESt III/04 vom 12. bis 14.5.2004

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist der Vorwegabzug zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.

Mit Urteil vom 16.10.2002 (BStBl 2004 II S. 546) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch dann nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Zur Begründung verweist der Bundesfinanzhof u.a. darauf, dass die Gesellschafter einer GmbH Anspruch auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Jahresüberschuss haben (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Sagt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter eine Altersversorgung zu, so mindert die nach Handelsrecht gebotene Bildung der Pensionsrückstellung diese Ansprüche. Der Gesellschafter erwirbt daher – zumindest wirtschaftlich betrachtet – seine Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche.

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind auf alle gleich gelagerten Fälle (Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem diese eine Altersversorgung zugesagt hat) anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 582

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