BMF, Schreiben v. 13.8.2004, IV C 4 - S 2221 - 155/04, BStBl I 2004, 848

1. Mit Urteil vom 26.2.2004 hat der BFH entschieden:

Erzielt ein Stpfl. aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit” einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Stpfl. (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

Die Regelung in R 106 Satz 2 EStR ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.

2. Mit Urteil vom 3.12.2003 hat der BFH entschieden:

Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) sind in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit” nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

Die Regelung in R 106 Satz 3 ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.

3. In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen in R 106 Satz 2 und 3 EStR sind bis zur nächsten Änderung der EStR nicht anzuwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit (BMF-Schreiben vom 12.6.2003 (BStBl 2003 I S. 338, Abschn. I Nr. 1).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2

EStG § 3 Nr. 62

EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1

EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;

EStR R 106 Satz 2

EStR R 106 Satz 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 848

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