Bauherrenmodell

  • Zur Abgrenzung zwischen Werbungskosten, Anschaffungskosten und Herstellungskosten → BMF vom 31.8.1990 (BStBl I S. 366),

    (Anhang 30)

  • →Immobilienfonds, geschlossene,
  • Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft entfallen, sind Werbungskosten, selbst wenn Einnahmen noch nicht erzielt worden sind (→BFH vom 4.3.1997 - BStBl II S. 610).

Drittaufwand

→H 18

Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut

→H 18

Einkünfteerzielungsabsicht

  • Keine Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht (→ BMF vom 23.7.1992 - BStBl I S. 434 und BMF vom 14.10.2002 – BStBl I S. 1039),

    (Anhang 30)

  • Die Grundsätze der sog. Liebhaberei sind nicht anzuwenden bei Selbstnutzung einer und Vermietung der anderen Wohnung eines Zweifamilienhauses (→BFH vom 8.11.1993 - BStBl 1995 II S. 102),
  • Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein (→BFH vom 8.12.1998 - BStBl 1999 II S. 468). Die Einkünfteerzielungsabsicht des einzelnen Gesellschafters einer GbR ist zu bejahen, wenn er die Absicht hat, mit seiner Beteiligung auf Dauer gesehen einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht der Gesellschafter, einen weiteren Gesellschafter aufzunehmen, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Anteil jedes Gesellschafters in einen, den er veräußern will, und einen, den er weiter halten will, aufzuteilen und die Einkünfteerzielungsabsicht nur für den letzteren Anteil zu bejahen (→BFH vom 30.6.1999 - BStBl II S. 718),
  • Bei einem geschlossenen Immobilienfonds liegt jedenfalls dann keine Einkünfteerzielungsabsicht vor, wenn der Fonds auf Grund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist und daher mit einem Ausscheiden seiner Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann (→BFH vom 21.11.2000 – BStBl 2001 II S. 789),
  • Bei Erwerb einer Immobilie ist regelmäßig von fehlender Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, wenn dem Erwerber gegen Entgelt die Vermittlung des Verkaufs der Immobilie noch innerhalb der Phase planmäßiger Werbungskostenüberschüsse zugesagt wird (→ BFH vom 14.2.1995 - BStBl II S. 462). Auch die bei Erwerb getroffene Vereinbarung eines Rückkaufangebots oder einer Verkaufsgarantie sind Beweisanzeichen für fehlende Einkünfteerzielungsabsicht (→BFH vom 14.9.1994 - BStBl 1995 II S. 116). Voraussetzung ist, dass der Erwerber diese Vereinbarung bei Abschluss der Verträge kennt. Diese Kenntnis ist im Zweifel vom Finanzamt darzulegen und zu beweisen (→BFH vom 24.1.1995 - BStBl II S. 460). Zudem muss die Vereinbarung einen Anreiz bieten, das Grundstück zu veräußern, bevor es positive Einnahmeüberschüsse erbringt (→BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 67). Ein Rückverkaufsrecht an einer Eigentumswohnung schließt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus, wenn feststeht, dass der Erwerber von dem Recht nur Gebrauch machen will, falls äußere Umstände ihn dazu zwingen (→BFH vom 22.4.1997 - BStBl II S. 650). Hat ein Immobilienfonds einem Dritten rechtswirksam ein Ankaufsrecht eingeräumt und steht fest, dass nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Ankaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können, so fehlt sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf derjenigen der Gesellschafter die Einkünfteerzielungsabsicht (→BFH vom 8.12.1998 - BStBl 1999 II S. 468),
  • Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen →BMF vom 14.10.2002 (BStBl I S. 1039),

    (Anhang 30)

  • Bei langfristiger Vermietung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht schon allein wegen einer unter dem Marktüblichen liegenden Miete ausgeschlossen (→BFH vom 27.7.1999 - BStBl II S. 826).

Einnahmen

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