Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungen eines Mieters an den Vermieter sind, wenn überhaupt, über die Miete hinausgehende Schadensersatzleistungen nur, wenn der Vermieter einen konkreten Schaden darlegt. Daß die Miete wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache besonders hoch festgesetzt ist, steht ihrer Einordnung in die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG nicht entgegen.

2 Hat eine unrichtige Auskunft des FA einen Stpfl. zu steuerlich ungünstigen Dispositionen veranlaßt, so ist der Stpfl. so zu stellen, als wenn ihm die unrichtige Auskunft nicht erteilt worden wäre. Die Bindung des FA an seine unrichtige Auskunft führt aber nicht dazu, daß dem Stpfl. ein Vorteil gewährt werden muß, der ihm auch bei der richtigen Auskunft nicht zugeflossen wäre.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 34

 

Tatbestand

Der im Jahre 1964 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Stpflichtiger - Stpfl. -), hat im Jahre 1962 von einem Mieter seiner Häuser einen Betrag von 60.000 DM erhalten, Mit dem Wiederaufbau der kriegszerstörten Häuser war im Jahre 1949 begonnen worden. Der Mieter, eine OHG, hatte die gemieteten Räume jeweils dem Wiederaufbau entsprechend bezogen. Die Entwicklung des Unternehmens führte zu einem Raumbedarf, der über den Umfang der gemieteten Räume hinausging. Die OHG benutzte auch den ihr nicht vermieteten Hofraum, so daß das zum Wiederaufbau benötigte Material dort nicht gelagert werden konnte. Sie blockierte den Haupteingang des einen Gebäudes, so daß die übrigen Mieter behindert wurden. Erst auf Grund langer Verhandlungen erreichte der Stpfl., daß die OHG Abhilfe schaffte, wozu er ihr vorübergehend die Benutzung des Hofraums und einiger Räume in den oberen Etagen des Gebäudes gestatten mußte. Schließlich nahm die OHG auch Kellerräume in Anspruch, die ihr nicht vermietet waren. Da die OHG eine Entschädigung zahlen müsse, hatte der Stpfl. zwar wiederholt verlangt. Aber erst im Jahre 1962, als die OHG von ihm weitere Räume mieten wollte, erreichte er, daß sie sich zur Zahlung einer Entschädigung von 60.000 DM "für gesamte Vergangenheit für die außermietvertragliche Leistung" bereitfand.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1962 setzte das Finanzamt (FA) die 60.000 DM als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Die Sprungberufung, mit der die Klägerin begehrte, daß 30.000 DM als Ersatz von Vermögensschäden außer Ansatz blieben und die restlichen 30.000 FM nur zum niedrigsten Satz des § 34 Abs. 1 EStG versteuert würden, blieb ohne Erfolg. Ebenso wie Schadensersatzleistungen eines Dritten, gehörten, so führte das Finanzgericht (FG) aus, zwar auch Schadensersatzleistungen eines Mieters in den Vermögensbereich und damit nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie nicht auf dem Mietvertrag, sondern auf einem anderen Rechtsgrund, z. B. auf einer unerlaubten Handlung beruhten (Urteil des RFH IV 263/38 vom 19. Januar 1939, RStBl 1939 S. 310). Andererseits seien aber alle Einnahmen, die der Vermieter als Gegenleistung für die überlassung vermieteter Räume erhalte, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Es unterliege keinem Zweifel, daß hier die Zahlung der 60.000 DM im engsten Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gestanden habe. Der Betrag möge zwar im wesentlichen dafür gezahlt worden sein, daß die Mieterin das Grundstück in einem über den Mietvertrag hinausgehenden Umfang genutzt habe. Schon die Tatsache aber, daß der Vermieter dieses Verhalten geduldet habe, zeige, daß von einer unerlaubten Handlung nicht gesprochen werden könne. Tatsächlich sei die Zahlung der 60.000 DM nur ein nachträgliches Entgelt für die Nutzung des Grundstücks, gegen der Vermieter sich nicht habe wehren können und wollen. Die 60.000 DM seien hiernach voll den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Dies gelte auch, soweit damit ein Mehraufwand bei der Wiederherstellung der Häuser habe abgegolten werden sollen; denn auch insoweit habe die Mieterin nicht Schadensersatz geleistet, sondern nachträglich das gezahlt, was sie normalerweise von vornherein hätte zahlen müssen. Wenn auch das Entgelt in einem Betrag nachgezahlt worden sei, so sei es doch eine Vergütung für eine laufende Nutzung. Die Tatsache der Zusammenballung allein mache den Einmalbetrag nicht zu einer außerordentlichen Einkunft im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG (Urteil des BFH VI 216/61 U vom 14. Juni 1963, BStBl 1963 III S. 380, Slg. Bd. 77 S. 169).

Mit ihrer Revision rügt die Revisionsklägerin mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Anwendung der §§ 21 und 34 EStG. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, daß die 60.000 DM steuerfrei oder allenfalls nur mit einem ermäßigten Steuersatz erfaßt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Es ist nicht zu beanstanden, daß das FG die 60.000 DM als laufende Einnahmen innerhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG angesetzt hat.

Zutreffend führt das FA aus, alle Zahlungen, die ein Mieter an den Vermieter im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis leistet, seien bei dem Vermieter grundsätzlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Wie weit dies auch für Zahlungen gilt, die einen dem Vermieter von dem Mieter zugefügte Schaden ausgleichen sollen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Entgegen der Auffassung des FG können solche Schadensersatzleistungen nicht bloß auf unerlaubter Handlung, sondern auch auf einer positiven Vertragsverletzung beruhen. Trotzdem ist mit dem FG anzunehmen, daß ein Zahlung als Mietzahlung anzusehen ist, wenn die Abgeltung der Gebrauchsüberlasssung im Vordergrund steht, auch wenn sie wegen einer anomal starken Inanspruchnahme der überlassenen Sache besonders hoch ist. Daß eine vermietete Sache durch den Gebrauch abgenutzt und unter Umständen auch beschädigt wird, ist bei der Festsetzung der Miete berücksichtigt und kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß dem Vermieter die Absetzung für Abnutzung (AfA) zusteht und etwaige Reparaturaufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können. Ob eine Miete von vornherein oder, weil Räume unberechtigt benutzt wurden, erst nachträglich festgesetzt wird, ist steuerlich ohne Bedeutung. Wenn das FG hier eine nachträglich vereinbarte Miete angenommen hat, so ist das eine tatsächliche Würdigung zu der das FG kommen konnte, ohne daß es die Denkgesetze verletzte. Für diese Würdigung spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß alles, was über die angeblichen Schäden gesagt worden ist, sich auf allgemeine Angaben beschränkt.

Mit Recht hat das FG auch die 60.000 DM als "laufende" Einnahmen angesetzt. Diese Einnahmen sind dem Ehemann der Revisionsklägerin zwar "geballt" zugeflossen. Das ist aber kein Grund, § 34 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden. Für eine entsprechende Anwendung des § 24 Ziff 3 EStG 1965 und eine Fortentwicklung des Steuerrechts, wie sie die Revisionsklägerin für richtig hält, besteht bei dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift keine Möglichkeit. Die Neuregelung ist zwar auf eine Anregung des Senats zurückzuführen. Gerade weil sie sich aber auf bestimmte Nutzungsentschädigungen beschränkt, ist für eine Anwendung auf anders gelagerte Streitfälle wie hier kein Raum. ...

Bedenklich ist aber, daß das FG sich nicht mit der von der Revisionsklägerin behaupteten Zusage an ihren Ehemann auseinandergesetzt hat. Es ist nicht klar, warum der Ehemann der Revisionsklägerin sich die beiden Raten von je 30.000 DM in demselben Jahr hat auszahlen lasse, Ebenso unklar ist aber auch, warum er, als er sich gegen die Besteuerung der 60.000 DM wehrte, nicht sofort auf die angebliche Zusage berufen hat. Auf jeden Fall hätte das FG, nachdem die Revisionsklägerin eine entsprechende Zusage des FA behauptet hatte, darauf eingehen müssen, weil eine Zusage das FA nach Treu und Glauben zu einer der Zusage entsprechenden Behandlung verpflichten kann.

Das angefochtene Urteil war danach wegen mangelnder Sachaufklärung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache war an das FG zur nochmaligen Entscheidung zurückzuverweisen.

Bei seiner Entscheidung hat das FG zu beachten, daß unter Umständen auch eine unrichtige Auskunft zu einer Bindung nach Treu und Glauben führen kann, wenn ein Steuerpflichtiger wegen der ihm erteilten Auskunft steuerlich ungünstig disponiert hat. Eine solche Disposition könnte hier darin liegen, daß der Ehemann der Revisionsklägerin sich die zweiten 30.000 DM vorzeitig auszahlen ließ, so daß die gesamten 60.000 DM voll in das Jahr 1962 fielen. Der dem Stpfl. entstandene Schaden würde dann aber nicht darin liegen, daß er durch seine Disposition die Vergünstigung des § 34 EStG verloren hat, sondern darin, daß er in dem Jahr 1962 nicht bloß eine Rate vereinnahmt hat. Abschließend wird darauf hingewiesen, daß etwaige Zweifel, ob eine Zusage oder Auskunft erteilt worden ist, zu Lasten des Stpfl. geht (vgl. Urteil des Senats VI 269/60 S vom 4. August 1961, BStBl 1961 III S. 562, Slg. Bd. 73 S. 813).

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 395

BFHE 1966, 148

BFHE 86, 148

StRK, EStG:21/1/1 R 4

NJW 1966, 2036

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