Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zu Grunde liegt

  • ist nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere nach § 173 oder § 164 Abs. 1 AO, noch geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde (→BFH vom 27.3.1962 - BStBl III S. 273).
  • Die Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes in einer Anfangsbilanz ist nicht zulässig, wenn diese Bilanz der Veranlagung eines früheren Jahres als Schlussbilanz zugrunde gelegen hat, die nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden kann, oder wenn der sich bei einer Änderung dieser Veranlagung ergebende höhere Steueranspruch wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen wäre (→BFH vom 29.11.1965 - BStBl 1966 III S. 142). Unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs kann eine Berichtigung der Anfangsbilanz des ersten Jahres, bei dessen Veranlagung sich die Berichtigung auswirken kann, ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger zur Erlangung beachtlicher ungerechtfertigter Steuervorteile bewusst einen Aktivposten zu hoch oder einen Passivposten zu niedrig angesetzt hat, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Veranlagung des Jahres zu ändern, bei der sich der unrichtige Bilanzansatz ausgewirkt hat (→BFH vom 3.7.1956 - BStBl III S. 250).
  • Bilanzberichtigende Einbuchung bei unterlassener Bilanzierung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens mit dem Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde (→BFH vom 12.10.1977 - BStBl 1978 II S. 191).
  • Erfolgsneutrale Ausbuchung bei unterlassener Erfassung einer Entnahme (→BFH vom 21.10.1976 - BStBl 1977 II S. 148).
  • Bei einer Personengesellschaft ist eine fehlerhafte Gewinnverteilung in der ersten noch änderbaren Schlussbilanz erfolgswirksam richtigzustellen (→Fehlerkorrektur, → BFH vom 11.2.1988 - BStBl II S. 825).
  • Ausbuchung eines zu Unrecht bilanzierten Wirtschaftsguts des Privatvermögens mit dem Buchwert (→BFH vom 26.2.1976 - BStBl II S. 378).
  • Eine beim Tausch unterbliebene Ausbuchung des hingetauschten Wirtschaftsguts und Einbuchung einer Forderung auf Lieferung des eingetauschten Wirtschaftsguts ist in der ersten noch änderbaren Schlussbilanz erfolgswirksam nachzuholen (→BFH vom 14.12.1982 - BStBl 1983 II S. 303).
  • Eine Verbindlichkeit, die gewinnwirksam zu Unrecht passiviert worden ist, ist grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen (→ BFH vom 22.1.1985 - BStBl II S. 308) und eine Verbindlichkeit, deren gewinnmindernde Passivierung der Steuerpflichtige nicht bewusst rechtswidrig oder willkürlich unterlassen hat, ist gewinnmindernd einzustellen (→BFH vom 2.5.1984 - BStBl II S. 695). Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb inzwischen unentgeltlich, also unter Fortführung der Buchwerte, auf einen anderen übertragen wurde (→BFH vom 9.6.1964 - BStBl 1965 III S. 48) oder wenn der Betrieb zulässigerweise zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht wurde (→ BFH vom 8.12.1988 - BStBl 1989 II S. 407).

Bilanzänderung

BMF vom 18.5.2000 (BStBl I S. 587)

(Anhang 9)

Bilanzberichtigung

  • Eine Bilanzberichtigung bezieht sich auf den unrichtigen Ansatz von Wirtschaftsgütern (aktive und passive Wirtschaftsgüter einschließlich Rückstellungen) sowie Rechnungsabgrenzungsposten dem Grunde oder der Höhe nach. Eine Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung auf den Ansatz eines Wirtschaftsgutes oder eines Rechnungsabgrenzungspostens ist daher keine Bilanzberichtigung (→BMF vom 18.5.2000 - BStBl I S. 587),

    (Anhang 9)

  • Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen. Hält das FA eine Bilanz für fehlerhaft, darf es diese Bilanz der Besteuerung nicht zugrunde legen und muss eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit ggf. auf der Grundlage der Bilanz abgeänderten Werten vornehmen (→BFH vom 4.11.1999 - BStBl 2000 II S. 129),
  • Absetzung für Abnutzung: Sind in den Vorjahren im Hinblick auf eine zu niedrige Bemessungsgrundlage zu wenig AfA geltend gemacht worden, kann die letzte Anfangsbilanz gewinnneutral berichtigt werden, indem der richtige höhere Anfangswert gekürzt um die tatsächlich vorgenommenen Absetzungsbeträge in die Bilanz eingestellt wird (→BFH vom 29.10.1991 - BStBl 1992 II S. 512, 516). →H 44 (Unterlassene oder überhöhte AfA),
  • Nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Erfolgswirksame Bilanzberichtigung nach unrechtmäßiger Aktivierung sofort abzuziehender Betriebsausgaben (→BFH vom 12.11.1992 - BStBl 1993 II S. 392),
  • Die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung sind für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer gesondert zu prüfen. Eine Bilanzberichtigung für Zwecke der Gewerbesteuer hindert daher nicht die entsprechende einkommensteuerrechtliche Korrektur in einem späteren VZ (→BFH vom 6.9.2000 – BStBl 2001 II S. 106).

Fehlerkorrektur, wenn zwischenzeitlich keine Gewinnfeststellung durchgeführt wurde →BFH vom 28.1.1992 (BStBl II S. 881).

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