Leitsatz (amtlich)

Für die Frage grober Fahrlässigkeit bei Erwerb eines abhanden gekommenen Inhaber Verrechnungsschecks ist einer Bank nicht nur das Wissen des zuständigen Schalterangestellten, sondern auch das des Mitarbeiters zuzurechnen, der in der Scheckabteilung oder der sonst zuständigen Stelle über die Hereinnahme des Schecks endgültig entscheidet. Diese Stelle ist die kontoführende Bankfiliale, wenn ihr der Scheck nach Entgegennahme durch eine andere Filiale zur weiteren Bearbeitung zugeleitet wird.

 

Normenkette

ScheckG Art. 21; BGB § 166 Abs. 1, §§ 989-990

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 12.02.1992)

LG Hof (Urteil vom 10.06.1991)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Februar 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 10. Juni 1991 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 180.000 DM nebst 10% Zinsen seit dem 1. Juni 1991 zu zahlen.

Die Anschlußrevision der Beklagten wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Maschinenbau GmbH, verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme eines Verrechnungsschecks zur Einziehung grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen sei.

Unter dem 11. Januar 1990 stellte die Klägerin einen auf die D. Bank. Filiale B., gezogenen Inhaberverrechnungsscheck über 194.851,84 DM zugunsten der „H. GmbH,” aus und gab ihn am folgenden Tag zur Post. Bei einem Einbruch in das Postamt Bi. wurde der Scheck gestohlen.

Am 15. Januar 1990 reichte K., der im April 1988 bei der Filiale G. der Beklagten ein privates Girokonto eröffnet und sich als technischer Angestellter ausgegeben hatte, den gestohlenen Scheck in der Filiale N. der Beklagten zur Gutschrift auf sein vorgenanntes Konto ein. Über ihre Filiale G. legte die Beklagte den Scheck, der auf der Rückseite nur die Unterschrift des Einreichers trägt, mit einer Deckungsanfrage direkt der bezogenen Bank vor. Nach Eingang der Bezahltmeldung vom 19. Januar 1990 wurde der Scheckbetrag dem Girokonto des Einreichers am 22. Januar 1990 gutgeschrieben. Am gleichen Tage hob dieser, wie bei Einreichung des Schecks angekündigt, in der Filiale N. der Beklagten 150.000 DM in bar ab. Weitere 30.000 DM ließ er sich wenige Stunden später in der Filiale B. der Beklagten auszahlen.

Vor der Gutschrift des Scheckbetrages war das Konto des Scheckeinreichers, das regelmäßige Umsätze und solche über 10.000 DM nicht aufwies, mit etwa 13.000 DM ungenehmigt überzogen. Der Debetsaldo war im wesentlichen dadurch entstanden, daß K. am 19. September 1989 20 Euroschecks über insgesamt 8.000 DM ausgestellt und wenige Tage später mit Hilfe seiner Euroscheckkarte 10 Abhebungen über insgesamt 4.000 DM vorgenommen hatte. Da er Aufforderungen zur Kontorückführung nicht nachgekommen war, hatte die Beklagte Ende Dezember 1989 einen Mahnbescheid gegen ihn erwirkt. Von diesen Vorgängen war bei der Entgegennahme des Schecks in der Filiale N. nichts bekannt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 194.851,84 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da sie den Scheck trotz mehrerer deutlicher Verdachtsgründe für die fehlende Berechtigung des Einreichers ohne Rückfrage bei der Ausstellerin oder bei der Empfängerin hereingenommen habe. Insbesondere das der Beklagten zuzurechnende Wissen ihrer Filiale G. über die ungenehmigte Kontoüberziehung durch mißbräuchliche Benutzung von Euroschecks und Scheckkarte habe Anlaß zu Zweifeln und Nachforschungen über die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers gegeben.

Die Beklagte meint demgegenüber, ihre Bediensteten treffe keine Schuld. Eine filialübergreifende Wissenszusammenrechnung komme nicht in Betracht. Außerdem müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie den Scheck mit einfachem Brief per Post versandt, sich bei der Empfängerin nicht nach dessen Eingang erkundigt und eine rechtzeitige Sperre des Schecks versäumt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr nur in Höhe von 14.851,84 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist.

Die Beklagte hat sich der Revision der Klägerin angeschlossen; sie erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Deren Anschlußrevision wird nicht angenommen.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus §§ 990, 989 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG mit der Begründung versagt, der Beklagten falle im maßgeblichen Zeitpunkt des Scheckerwerbs durch einen Angestellten ihrer Filiale N. keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Besondere Verdachtsgründe für ein Abhandenkommen des Schecks und die Unredlichkeit des Einreichers hätten nicht vorgelegen: Daß Ausstellerin und Empfängerin des Schecks kaufmännische Unternehmen seien, der Einreicher mit der Empfängerin nicht identisch und die Einziehung über ein privates Girokonto erfolgt sei, stelle keine verdächtigen Umstände dar, die eine Pflicht zur Prüfung der materiellen Berechtigung des Einreichers begründeten. Auch die Höhe des Scheckbetrages sei nicht derart außerhalb der Norm, daß sich ein Verdacht habe aufdrängen müssen. Die Begleitumstände der Scheckeinreichung bei einer anderen als der kontoführenden Filiale seien gleichfalls nicht ungewöhnlich gewesen; ein auffälliges Verhalten des Einreichers, insbesondere ein betontes Barauszahlungsverlangen sei nicht nachgewiesen. Auch im Hinblick auf die Person des Einreichers hätten keine besonderen Verdachtsmomente vorgelegen. Daß dieser sein Konto vier Monate zuvor mißbräuchlich überzogen habe, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme, daß er auch einen unredlich erlangten Scheck einreichen werde. Darüber hinaus sei die mißbräuchliche Kontoüberziehung dem Angestellten am Schalter der Filiale N. bei Erwerb des Schecks nicht bekannt gewesen. Eine filialübergreifende Zurechnung des in G. insoweit vorhandenen Wissens zu Lasten der Beklagten komme nicht in Betracht, weil die gesetzlich postulierte Verkehrsfähigkeit von Schecks sonst über Gebühr eingeschränkt würde.

In Höhe eines Teilbetrages von 14.851,84 DM zuzüglich Zinsen hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zuerkannt und dazu ausgeführt: Die Beklagte habe den Scheckbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt, da Zweck der Zahlung durch die bezogene Bank die Erfüllung der formalen Scheckverbindlichkeit der Klägerin als Ausstellerin gewesen sei. Die Zahlung an die Beklagte sei ohne materiell-rechtlichen Grund erfolgt, denn weder zwischen den Parteien noch zwischen dem Scheckeinreicher und der Klägerin habe ein Rechtsverhältnis bestanden, aus dem der Betrag geschuldet gewesen sei. Infolgedessen müsse die Beklagte die rechtsgrundlos erlangte Schecksumme über 194.851,84 DM grundsätzlich herausgeben; in Höhe von 180.000 DM sei sie jedoch nicht mehr bereichert, so daß ihre Herausgabepflicht insoweit entfallen sei (§ 818 Abs. 3 BGB).

II.

Diese Beurteilung hält, was die Ausführungen zum Schadensersatzanspruch angeht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG in Höhe der Schecksumme zuzüglich Zinsen zu. Auf die von der Anschlußrevision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, in Höhe eines Teilbetrages von 14.851,84 DM habe die Klägerin einen Bereicherungsanspruch, kommt es nicht an.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte beim Erwerb des Schecks grob fahrlässig gehandelt.

a) Die Frage, ob die fehlende Kenntnis der mangelnden Verfügungsbefugnis des Scheckeinreichers im Einzelfall auf grober Fahrlässigkeit des Erwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei seiner Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 1989 – XI ZR 115/88, WM 1989, 944, 945 und vom 29. September 1992 – XI ZR 265/91, WM 1992, 1849). Letzteres ist hier der Fall. Das Berufungsgericht läßt die gebotene Berücksichtigung des in der Filiale G. vorhandenen Wissens über den Scheckeinreicher K. bei der Gesamtschau der gegen dessen materielle Scheckberechtigung und die Gutgläubigkeit der Beklagten sprechenden Umstände vermissen.

aa) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muß sich die Beklagte auch dieses Wissen und nicht nur das ihres Angestellten am Schalter der Filiale N. zurechnen lassen. Maßgebend ist nach § 166 Abs. 1 BGB das Wissen der Personen, die die Bank bei der Hereinnahme von Schecks vertreten. Das ist zunächst der Angestellte, der den Scheck am Annahmeschalter entgegennimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1974 – II ZR 98/73, WM 1974, 1000, 1001). Daneben kommt es aber auch auf das Wissen des Angestellten an, dem der Scheck zur Prüfung und weiteren Bearbeitung zugeleitet wird. Denn der Besitzerwerb, in dessen Zeitpunkt die Bösgläubigkeit des Erwerbers gegeben sein muß (§ 990 Abs. 1 BGB), setzt einen entsprechenden Willen voraus. Dieser erlangt Endgültigkeit erst, wenn die Scheckabteilung oder die sonst zuständige Stelle den Scheck geprüft und den Einziehungsauftrag angenommen hat (vgl. BGH. Urteil vom 31. Mai 1965 – II ZR 89/63, WM 1965, 741, 742; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 798; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 17. Aufl. Art. 21 ScheckG Rdn. 10; Innen WuB I D 3–6.91).

Diese Stelle war hier die Filiale der Beklagten in G. Ihr leitete die Filiale N. den Scheck sowie die Scheckeinreichungsbescheinigung zur weiteren Bearbeitung zu. Sie und nicht die Filiale N. legte ihn direkt der bezogenen Bank mit der Bitte um Bezahltmeldung vor. Die endgültige Entscheidung über die Hereinnahme des Schecks zum Einzug sowie den Besitzerwerb wurde somit erst von Angestellten der Beklagten in der Filiale G. getroffen.

Auch deren Wissen muß danach bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit der Beklagten bei Erwerb des Schecks Berücksichtigung finden, ohne daß es auf die im Berufungsurteil und von den Parteien in der Revisionsinstanz erörterte Grundsatz frage ankommt, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte rechtlich eine Einheit bildet, eine filialübergreifende Wissenszusammenrechnung zu erfolgen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 – III ZR 261/87, WM 1989, 1364, 1367 und III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1369).

bb) Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsurteil lasse die gebotene Berücksichtigung dieses Wissens bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der gegen die materielle Scheckberechtigung des Einreichers sprechenden Verdachtsgründe nicht erkennen. Zwar erwähnt das Berufungsgericht im Rahmen der gesonderten Erörterung einzelner Verdachtsmomente auch, daß K. sein Konto mißbräuchlich überzogen und die Beklagte deshalb im Dezember 1989 ein gerichtliches Mahnverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Bedeutung hat es diesen Umständen für die Bösgläubigkeit der Beklagten aber deshalb nicht beigemessen, weil der Schalterangestellte in N. davon bei Entgegennahme des Schecks keine Kenntnis gehabt habe und das in der Filiale G. insoweit vorhandene Wissen der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Daß dieses Wissen bei der anschließend vorgenommenen Gesamtwürdigung der für die Bösgläubigkeit bedeutsamen Umstände gleichwohl Berücksichtigung gefunden hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Erst recht ist nicht ersichtlich, daß ihm die gebührende Bedeutung beigemessen worden ist. Der in besonderem Maße gegen die Seriosität des Scheckeinreichers K. sprechende Umstand, daß dieser etwa vier Monate vor Einreichung des Schecks bei bereits ungenehmigt überzogenem Konto 20 Euroschecks über insgesamt 8.000 DM ausgestellt und mit Hilfe seiner Euroscheckkarte auch noch 10 Abhebungen über insgesamt 4.000 DM vorgenommen hatte, ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils an keiner Stelle hervorgehoben worden. Die Bedeutung dieses massiven Mißbrauchs von Euroschecks und Euroscheckkarte wird vom Berufungsgericht im Gegenteil vielmehr mit dem Hinweis relativiert, es handele sich um einen anderen Geschäftsvorgang und eine erstmalige „Kontoüberziehung – wenn auch mißbräuchlicher Art”.

b) Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO war in der Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist. Die Umstände, denen für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Beklagten und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG Bedeutung zukommt, sind unstreitig oder vom Berufungsgericht festgestellt. Neues entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten bei Zurückverweisung der Sache wäre nicht zu erwarten. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte eigenes grob fahrlässiges Verhalten zwar in Abrede gestellt, aber eingeräumt, „der Sachverhalt wäre anders zu beurteilen, wenn K. den streitgegenständlichen Scheck bei der Filiale der Beklagten in G. eingereicht hätte”. So indes ist die Beklagte, wie dargelegt, zu behandeln.

aa) Die Gesamtschau der entscheidungsrelevanten Umstände führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte beim Erwerb des Schecks nicht in gutem Glauben war. Ihr in der Filiale G. zuständiger Angestellter hat bei der endgültigen Entscheidung über die Hereinnahme des Schecks die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt, weil er die Verfügungsbefugnis des Scheckeinreichers nicht überprüft hat. Zwar ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, die materielle Berechtigung des Einreichers nachzuprüfen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ganz besondere Umstände, vor allem in der Person des Einreichers oder der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts nach der Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könne abhanden gekommen sein (st. Rspr.; vgl. BGH. Urteile vom 12. Januar 1987 – II ZR 187/86, WM 1987, 337, 338 und vom 13. Juni 1988 – II ZR 295/87, WM 1988, 1296, 1297 m.w.Nachw.).

Wesentliche Bedeutung kommt insoweit der Tatsache zu, daß der Scheckeinreicher K. bei der Filiale G. in den letzten Monaten vor Einreichung des Schecks massiv negativ aufgefallen war. Er hatte, wie bereits dargelegt, bei ungenehmigt überzogenem Konto an einem Tage 20 Euroschecks über je 400 DM ausgestellt und wenige Tage später mit Hilfe seiner Euroscheckkarte auch noch 10 Abhebungen über insgesamt 4.000 DM vorgenommen. Aufforderungsschreiben der Filiale G., sein mit über 12.000 DM ungenehmigt überzogenes Konto auszugleichen, hatte er mit einer Ausnahme unbeantwortet gelassen, so daß sich die Beklagte Ende Dezember 1989 genötigt gesehen hatte, einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen ihn zu erwirken. Wenn ein solcher durch – sogar strafrechtlich (§ 266 b StGB) relevanten – Mißbrauch von (Euro-)Schecks als unseriös aufgefallener Bankkunde kurze Zeit später einen Verrechnungsscheck über fast 200.000 DM zur Einziehung auf sein vorgenanntes Privatkonto einreicht und dabei, wie nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen und der Filiale G. unstreitig bekannt, auch noch ankündigt, gleich nach Gutschrift des Schecks 150.000 DM bar abheben zu wollen, so muß dies einem sorgfältigen Bankangestellten als ungewöhnlich und verdächtig auffallen und ihn zu Nachforschungen veranlassen.

Wäre in der Filiale G. nachgeforscht worden, hätte sich der Verdacht, der Scheck könne dem wahren Berechtigten abhanden gekommen sein, so weit erhärtet, daß eine Nachprüfung der Verfügungsbefugnis des Einreichers geboten war. Anhand des Schecks wäre zunächst einmal festgestellt worden, daß dieser von einer GmbH zugunsten einer anderen GmbH ausgestellt worden war, also aus kaufmännischem Verkehr stammte, und nicht auf den Einreicher giriert war. Diese Umstände begründen für sich genommen in der Regel zwar noch keine Verdachtsmomente gegen die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 1988 – II ZR 295/87, WM 1988, 1296, 1297 und vom 9. Mai 1989 – XI ZR 115/88, WM 1989, 944, 945). Sie sind aber durchaus geeignet, andere Verdachtsmomente zu verstärken und zusammen mit ihnen den Verdacht nahezulegen, der eingereichte Scheck sei dem wahren Berechtigten abhanden gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 – II ZR 187/86, WM 1987, 337, 338).

Weiter hätten Nachforschungen der Filiale G. in den Unterlagen des bei ihr geführten Kontos ergeben, daß die daraus ersichtlichen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Einreichers K. zu einer Verfügungsbefugnis über einen Scheck aus kaufmännischem Verkehr in der beträchtlichen Höhe von fast 200.000 DM in keiner Weise paßte. Als Beruf hatte K. bei der Kontoeröffnung „technischer Angestellter” angegeben. Regelmäßige Umsätze und solche über 10.000 DM wies das Konto, das bis zum Mißbrauch der Euroschecks zumeist auf Guthabenbasis von weniger als 200 DM und danach im Debet von etwa 13.000 DM geführt worden war, nicht auf. Die Einreichung eines Verrechnungsschecks in Höhe von fast 200.000 DM fiel völlig aus dem Rahmen.

Bei Berücksichtigung dessen sowie der oben genannten anderen ebenfalls in erheblichem Maße verdächtigen Umstände hätte sich dem zuständigen Angestellten in der Filiale G. der Verdacht, der Scheck sei abhanden gekommen, ohne weiteres aufdrängen müssen. Er hat bei dessen Hereinnahme, ohne die materielle Berechtigung des Einreichers durch eine Rückfrage etwa bei der benannten Scheckbegünstigten zu klären, somit grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagte ist der Klägerin deshalb schadensersatzpflichtig.

bb) Ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an der Entstehung des Schadens ist der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzulasten. Daß die Klägerin zur Übermittlung einer hohen Geldleistung nicht den sichereren Weg einer Banküberweisung gewählt, sondern einen Verrechnungsscheck per Brief zur Post gegeben hat, ist ihr nicht vorzuwerfen. Mit der Entwendung des Schecks bei einem Einbruch in ein Postamt brauchte die Klägerin nicht zu rechnen. Ob es als Obliegenheitsverletzung anzusehen wäre, wenn die Klägerin den Scheck über fast 200.000 DM. wie die Beklagte – allerdings ohne Beweisantritt – behauptet hat, in einem einfachen Brief und nicht per Einschreiben versandt hätte, kann offenbleiben. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat nicht dargetan, daß ein Einschreibebrief nicht gestohlen worden wäre. Es fehlt deshalb an der Ursächlichkeit einer etwaigen Obliegenheitsverletzung.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klägerin auch nicht anzulasten, daß sie den Scheck nicht hat rechtzeitig sperren lassen. Der Klägerin mußte das Abhandenkommen des am 12. Januar 1990 abgesandten Schecks vor dessen Einlösung durch die bezogene Bank am 19. Januar 1990 nicht auffallen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen wäre, die Klägerin habe sich angesichts des hohen Betrages bereits vor Einlösung des Schecks nach dessen Eingang bei der Zahlungsempfängerin telefonisch erkundigen müssen. Jedenfalls hätte die Klägerin eine negative Auskunft angesichts nach der Lebenserfahrung nicht seltener Postverzögerungen von einigen Tagen nicht zum Anlaß nehmen müssen, den Scheck vor dem 19. Januar 1990 sperren zu lassen.

2. Kann die Klägerin danach ihren gesamten Schaden ersetzt verlangen, kommt es auf die von der Anschlußrevision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, in Höhe eines Teilbetrages stehe der Klägerin ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, nicht an. Die unselbständige Anschlußrevision war deshalb mangels Aussicht auf Erfolg und grundsätzlicher Bedeutung nicht anzunehmen (§ 554 b ZPO). Prozeßrechtliche Bedenken, diese Entscheidung nicht in einem vorgeschalteten Beschlußverfahren, sondern nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu treffen, bestehen nicht (Senatsurteil vom 29. September 1992 – XI ZR 265/91, WM 1992, 1849, 1850).

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe

 

Fundstellen

Haufe-Index 875207

BB 1993, 604

NJW 1993, 1066

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1993, 337

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen