A. Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 263 hat seinen Ursprung in § 42 i. d. F. vom 10.05.1897 (RGBl. 1897, S. 228). Danach konnten alle UN öffentlicher Gebietskörperschaften (d. h. "Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inländischen Kommunalverbandes") den JA und die Form der Buchführung in abweichender Weise als nach den allg. für den Kaufmann gültigen Normen (vgl. §§ 39–41 i. d. F. vom 10.05.1897) vornehmen. Diese Norm wurde im Zuge des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs stark eingeschränkt und gliederungstechnisch in den Vierten Unterabschnitt "Landesrecht" überführt. Ausweislich der RegB soll(t)en damit aus "Gründen des Wettbewerbs und mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [...] öffentlich-rechtliche Vollkaufleute im Bereich der Rechnungslegung wie jeder andere Kaufmann behandelt werden" (BT-Drs. 10/317, S. 73). Ziel der Änderungen war es somit, die öffentlich-rechtlichen Kaufleute (mit Ausnahme der in § 263 aufgeführten UN) bezüglich der RL-Vorschriften allen übrigen Kaufleuten gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 73 i. V. m. BT-Drs. 10/4268, S. 102).

 

Rn. 2

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Grds. haben alle Wirtschaftsbetriebe, denen die Kaufmannseigenschaft i. S. d. § 1 inhärent ist, in gleichem Maße die allg. handelsrechtlichen Normen für alle Kaufleute zu erfüllen. § 263 kodifiziert hiervon für die dort aufgeführten kommunalen Wirtschaftsbetriebe (vgl. zur Konkretisierung HdR-E, HGB § 263, Rn. 6), wenn und soweit von den §§ 238261 abweichende landesrechtliche Vorschriften existieren, einen Ausnahmetatbestand (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 1). Mithin haben damit etwaige landesrechtliche Bestimmungen Vorrang und ersetzen auf diese Weise die allg. handelsrechtlichen Normen für alle Kaufleute. Entsprechendes gilt auch für die dem PublG sonst unterliegenden Eigen- oder Regiebetriebe der hier in Rede stehenden Körperschaften (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a PublG).

 

Rn. 3

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Norm des § 263 ist aufgrund des Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht") notwendig, da ansonsten landesrechtliche Regelungen stets gegenüber dem dominierenden Bundesrecht (wie dem HGB) deklassiert werden würden (vgl. zu den landesrechtlichen Vorschriften HdR-E, HGB § 263, Rn. 8).

B. Anwendungsbereich

 

Rn. 4

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§ 263 betrifft solche Einrichtungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden, die ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Kaufmannseigenschaft gemäß der §§ 1f. erfüllen und deshalb nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB (vgl. §§ 238261) zur Buchführung verpflichtet wären. Anwendungsvoraussetzung ist somit, dass der UN-Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband ist. Gemeinden und Gemeindeverbände (bspw. Landkreise) sind kommunale Gebietskörperschaften, die mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 32). Kommunale Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden von Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben (bspw. Wasserversorgung) mit Zustimmung der entsprechenden Aufsichtsbehörde gegründet (vgl. Wohlfarth (2003), Rn. 266). UN des Bundes und der Länder können damit nicht in den Anwendungsbereich des § 263 fallen. Diese UN müssen nach den allg. Vorschriften der §§ 1ff. feststellen, ob die Kaufmannseigenschaft erfüllt wird.

 

Rn. 5

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Zweckverbände müssen unmittelbar der UN- und Rechtsträger sein (vgl. Baumbach/Hopt (2020), § 263 HGB, Rn. 2f.), wobei es sich bei den von § 263 erfassten kommunalen UN um solche ohne eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss. M.a.W.: Sie dürfen als solche nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Insoweit unterfallen in kommunaler Trägerschaft stehende UN der Daseinsvorsorge, die vorrangig in der Rechtsform einer AG oder GmbH (i. d. R. lassen die Landesgesetze über die kommunale Selbstverwaltung letztlich nur diese Rechtsformen überhaupt zu), seltener als PersG, betrieben werden, ebenso wenig dem Geltungsbereich des § 263 wie rechtsfähige AöR (vgl. Staub: HGB (2014), § 263, Rn. 6; Bonner HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 24) – und zwar ungeachtet der jeweiligen Beteiligungshöhe. Speziell diese UN qualifizieren sich bereits nach § 6 Abs. 1 als Kaufleute und haben demgemäß die entsprechenden handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften obligatorisch anzuwenden. Damit sind insbesondere kommunale Eigen- und Regiebetriebe als rechtlich unselbständige Betriebsformen des öffentlichen Rechts unter den Anwendungsbereich des § 263 zu subsumieren (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 3f.).

 

Rn. 6

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Eigenbetriebe (vgl. zu den RL-Vorschriften HdR-E, HGB § 263, Rn. 8) sind organisatorisch und finanzwirtschaftlich weitgehend selbständige kommunale UN, die Sondervermögen einer Gemeinde darstellen (vgl. a...

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