Rn. 4

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 263 betrifft solche Einrichtungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden, die ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Kaufmannseigenschaft gemäß der §§ 1f. erfüllen und deshalb nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB (vgl. §§ 238261) zur Buchführung verpflichtet wären. Anwendungsvoraussetzung ist somit, dass der UN-Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband ist. Gemeinden und Gemeindeverbände (bspw. Landkreise) sind kommunale Gebietskörperschaften, die mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 32). Kommunale Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden von Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben (bspw. Wasserversorgung) mit Zustimmung der entsprechenden Aufsichtsbehörde gegründet (vgl. Wohlfarth (2003), Rn. 266). UN des Bundes und der Länder können damit nicht in den Anwendungsbereich des § 263 fallen. Diese UN müssen nach den allg. Vorschriften der §§ 1ff. feststellen, ob die Kaufmannseigenschaft erfüllt wird.

 

Rn. 5

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Zweckverbände müssen unmittelbar der UN- und Rechtsträger sein (vgl. Baumbach/Hopt (2020), § 263 HGB, Rn. 2f.), wobei es sich bei den von § 263 erfassten kommunalen UN um solche ohne eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss. M.a.W.: Sie dürfen als solche nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Insoweit unterfallen in kommunaler Trägerschaft stehende UN der Daseinsvorsorge, die vorrangig in der Rechtsform einer AG oder GmbH (i. d. R. lassen die Landesgesetze über die kommunale Selbstverwaltung letztlich nur diese Rechtsformen überhaupt zu), seltener als PersG, betrieben werden, ebenso wenig dem Geltungsbereich des § 263 wie rechtsfähige AöR (vgl. Staub: HGB (2014), § 263, Rn. 6; Bonner HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 24) – und zwar ungeachtet der jeweiligen Beteiligungshöhe. Speziell diese UN qualifizieren sich bereits nach § 6 Abs. 1 als Kaufleute und haben demgemäß die entsprechenden handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften obligatorisch anzuwenden. Damit sind insbesondere kommunale Eigen- und Regiebetriebe als rechtlich unselbständige Betriebsformen des öffentlichen Rechts unter den Anwendungsbereich des § 263 zu subsumieren (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 3f.).

 

Rn. 6

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Eigenbetriebe (vgl. zu den RL-Vorschriften HdR-E, HGB § 263, Rn. 8) sind organisatorisch und finanzwirtschaftlich weitgehend selbständige kommunale UN, die Sondervermögen einer Gemeinde darstellen (vgl. ausführlich hierzu Wohlfahrt (2003), Rn. 265). Demgegenüber qualifiziert sich der Regiebetrieb funktionell wie strukturell als kein wirtschaftliches UN, sondern dient vielmehr als schlichte Organisationseinheit der Gemeindeverwaltung zur Eigenbedarfsdeckung (vgl. Wohlfahrt (2003), Rn. 265). I.d.S. kann zwischen sog. Brutto- und Nettoregiebetrieben differenziert werden. Dabei wird der Bruttobetrieb als reiner Regiebetrieb bezeichnet, der in haushaltsrechtlicher, rechnungstechnischer, organisatorischer und personeller Hinsicht als unselbständiger Bestandteil der Gemeindeverwaltung in vollem Umfang den allg. kommunalrechtlichen und -wirtschaftlichen Bestimmungen unterliegt (vgl. ADS (1995), § 263, Rn. 6). Der Nettoregiebetrieb dagegen lässt sich als Übergangsform zum Eigenbetrieb begreifen, da speziell die Vorschriften des Eigenbetriebsrechts über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sinngemäß anzuwenden sind (vgl. ADS (1995), § 263, Rn. 6). Neben dem Hauptanwendungsbereich (Eigen- und Regiebetriebe) kann diese Norm ebenso Anwendung bei Landes-, Wohlfahrts- oder Umlandverbänden finden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 263 HGB, Rn. 1).

 

Rn. 7

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Eine zu § 263 ergänzende Norm findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a PublG. Ergo gilt für rechtlich unselbständige UN der hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine zu § 263 inhaltlich entsprechende Regelung, sofern die UN unter den Anwendungsbereich des PublG und nicht des HGB fallen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 1).

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