Rn. 115

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen zehn GJ abzuzinsen (vgl. zur Ausschüttungssperre durch den Übergang vom 7-Jahresdurchschnittszins auf den 10-Jahresdurchschnittszins HdR-E, HGB § 253, Rn. 408ff.). Für alle sonstigen Rückstellungen – und damit auch für mit Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen – ist für die Abzinsung der der Restlaufzeit entsprechende durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben GJ heranzuziehen. Die bei der Diskontierung anzuwendenden Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der RückAbzinsV ermittelt und bekanntgegeben (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 4f.; HdR-E, HGB § 253, Rn. 123ff.).

 

Rn. 116

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

§ 253 Abs. 2 Satz 2 eröffnet dem Bilanzierenden zudem eine Vereinfachungsmöglichkeit zur Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen. Während § 253 Abs. 2 Satz 1 grds. die Einzelbewertung (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3) jeder Rückstellung vorsieht (Konsequenz: Verwendung individueller Abzinsungssätze für jede einzelne Pensionsverpflichtung), lässt § 253 Abs. 2 Satz 2 auch die pauschale Verwendung des durchschnittlichen Marktzinssatzes bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren zu. Bei einer Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist diese gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 auch für die Bewertung in Folgeperioden beizubehalten (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 55).

 

Rn. 117

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der erstmaligen Bewertung von Altersversorgungsrückstellungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag ohne Buchung eines Zinsertrags (Nettomethode) anzusetzen und in der GuV als Personalaufwand zu erfassen (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 59). Die Abzinsung von Pensionsrückstellungen dient gerade dazu, "aus dem künftigen Erfüllungsbetrag der Verpflichtung einen nicht passivierungsfähigen Zinsaufwand zu eliminieren" (HdR-E, HGB § 249, Rn. 329).

 

Rn. 118

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Vgl. weitergehend zur Abzinsung künftiger Versorgungszahlungen HdR-E, HGB § 249, Rn. 679ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen