Rn. 679

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut § 253 Abs. 2 Satz 1 sind Rückstellungen, die Verpflichtungen mit einer voraussichtlichen Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bewerten, mit einem Durchschnittszins abzuzinsen, der dieser Restlaufzeit entspricht. Dieser Zins wird von der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegeben, wobei sie die Vorgaben der RückAbzinsV zu beachten hat. Der Zins wird aus dem sieben- bzw. zehnjährigen Durchschnitt der Vergangenheit berechnet. Dieser Zins ist verbindlich, ein abweichender Zins nach oben oder unten darf von den UN nicht verwendet werden. Das UN könnte wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung bei jeder einzelnen Versorgungsverpflichtung feststellen, wann die jeweilige künftige Versorgungsleistung fällig ist und in Abhängigkeit von dieser Restlaufzeit den korrespondierenden Zins ansetzen, der sich aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten – an der RückAbzinsV orientierenden – Laufzeitbändern ergibt. Die Praxis nutzt diese Möglichkeit aber kaum, da sie recht aufwendig ist.

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