Rn. 328

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

vorläufig frei

 

Rn. 329

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

§ 253 Abs. 2 ordnet ein generelles Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr an. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Abschlussadressaten realitätsnähere Informationen über die wahre Belastungswirkung ungewisser Verbindl. zu vermitteln und auf diese Weise eher ein den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der UN zu zeichnen. Bei der Bewertung von Rückstellungen dürfe "nicht unberücksichtigt bleiben, dass die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel investiert und daraus Erträge realisiert werden können" (BT-Drucks. 16/10067, S. 54). Diese Begründung zeigt deutlich: Das Abzinsungsgebot ist eine Konzession an die Informationsfunktion der Bilanz. Dafür hat der Gesetzgeber einen Bruch mit dem Realisationsprinzip in Kauf genommen (vgl. auch Küting, K./Cassel, J./Metz, C. 2009, S. 330). Dieser gravierende Eingriff in das System der handelsrechtl. Grundsätze ordnungsmäßiger ­Bufü beeinträchtigt nachhaltig die Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtl. JA (ähnlich Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, 2008, S. 209; anders ­Petersen/Zwirner 2008, S. 9; Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. 2009, S. 295). Das hiergegen vorgebrachte Argument, die Abzinsung von Pensionsrückstellungen sei noch nie als Verstoß gegen das Realisationsprinzip gerügt worden (vgl. Hoffmann/Lüdenbach 2014, § 253, Rn. 109), greift zu kurz. Bei diesen diente die Abzinsung in der Vergangenheit allein dazu, aus dem künftigen Erfüllungsbetrag der Verpflichtung einen nicht passivierungsfähigen Zinsaufwand zu eliminieren.

 

Rn. 330

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Das Abzinsungsgebot gilt ausschließlich für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1). Wie sich aus den Erwägungen im Ref-E BilMoG zur Abzinsungsfrage ergibt, sind kurzfristige Verpflichtungen aus Wesentlichkeitserwägungen von der Abzinsungspflicht ausgenommen. Ein Verbot der Abzinsung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Verfahrensweise bei der Bewertung von Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von maximal einem Jahr, also die Wahl zwischen Barwert- und Nominalwertansatz, ist dem Bilanzierenden vielmehr freigestellt (vgl. IDW RS HFA 34, Rn. 44; Küting, K./Cassel, J./Metz, C. 2009, S. 330f.; a. A. wohl Petersen/Zwirner 2008, S. 10).

Die Abzinsungsregelung betrifft Verbindl.- und Drohverlustrückstellungen. Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind nicht betroffen. Ihre Restlaufzeit beträgt nicht mehr als ein Jahr.

Stl. besteht ebenfalls ein Abzinsungsgebot für Rückstellungen. Es erstreckt sich auf ungewisse Verbindl. mit einer Laufzeit von einem Jahr und mehr. Abweichend vom HR erfolgt die Barwertermittlung mit einem gesetzl. vorgegebenen Zinssatz von 5,5 %. Zudem ermittelt sich der Abzinsungszeitraum abweichend von HR. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Restlaufzeit der ungewissen Verbindl., sondern auf den Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung (zu Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben v. 25.05.2005, BStBl. I 2005, S. 699ff.).

 

Rn. 331–332

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

vorläufig frei

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