Rn. 159

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Erfolgsdarstellung ebenso wie die Ermittlung des Periodenerfolgs nach IFRS unterscheidet sich vom HGB dahingehend, dass nach IFRS neben erfolgswirksamen auch -neutrale Vorgänge das "Gesamtergebnis" beeinflussen können (vgl. Küting, K. 2006, S. 1448; Hayn, S./Waldersee, G. G. 2014, S. 71). Nach IFRS wird die Ertragslage durch das sog. Gesamtergebniskonzept ("comprehensive income approach") dargestellt, wonach nicht nur erfolgswirksame Vorgänge, sondern auch erfolgsneutrale EK-Änderungen Berücksichtigung finden. Die folgenden Ausführungen zur Erfolgsdarstellung beziehen sich – soweit nichts anderes angegeben ist – auf die zuletzt im Dezember 2014 ergänzte (aktuellste) Fassung des IAS 1 "Presentation of Financial Statements".

 

Rn. 159a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Gesamtergebnisrechnung ("statement of profit or loss and other comprehensive in­come") einer Periode ist gemäß IAS 1.10(b) Pflichtbestandteil eines IFRS-Abschlusses und stellt somit das zentrale RL-Instrument über die Ertragslage eines UN dar (vgl. Kirsch, H. 2008, S. 251). Dieser Pflicht kann auf zwei Wegen nachgekommen werden (vgl. IAS 1.81A): Entweder kann der UN-Erfolg in einer Periode als

(a) einzige Gesamtergebnisrechnung ("single statement approach") oder in Form von
(b) zwei getrennten Aufstellungen ("two statement approach"), nämlich einer gesonderten GuV ("separate statement of profit or loss") sowie einer Überleitung vom Gewinn oder Verlust zum Gesamtergebnis, beginnend mit dem Periodenergebnis ("comprehensive income for the period, being the total of profit or loss and other comprehensive in­come")

dargestellt werden.

 

Rn. 159b

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Gesamtergebnisrechnung fasst sämtliche erfolgswirksamen wie auch -neutralen Ergebnisauswirkungen in einer Übersicht zusammen. Die Mindestgliederung ist in IAS 1.82 ff. dargestellt (vgl. dazu HdR-E, HGB § 275, Rn. 160). In der gesonderten GuV ("separate statement of profit or loss") (vgl. dazu HdR-E, HGB § 275, Rn. 161) werden alle erfolgswirksamen EK-Veränderungen dargestellt, was der handelsrechtlichen Vorgehensweise nach § 275 entspricht. Zusätzlich werden in einer Überleitung – ausgehend vom Periodenergebnis der GuV – sämtliche erfolgsneutralen Vorgänge, die das "Gesamtergebnis" beeinflussen, mit aufgeführt (sog. "statement of comprehensive income") (vgl. dazu HdR-E, HGB § 275, Rn. 169 ff.). Entscheidet sich ein UN für die getrennte Aufstellung, so ist die GuV Bestandteil des Abschlusses und unmittelbar der Gesamtergebnisrechnung voranzustellen (vgl. IAS 1.11). Hinsichtlich der Terminologie der Ergebnisgrößen ist der Abschlussersteller frei, andere Bezeichnungen dafür zu wählen, sofern deren Bedeutung klar und verständlich bleibt (vgl. IAS 1.8).

 

Rn. 159c

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Aufwendungen und Erträge sind wie nach HGB grds. nicht zu saldieren (vgl. auch HdR-E, HGB § 275, Rn. 3), außer die Saldierung ist in einem anderen Standard explizit vorgeschrieben oder gestattet (vgl. IAS 1.32). Begründet wird dies damit, dass aufgrund von Saldierungen der Abschlussadressat die Gesamtergebnisrechnung oder GuV (sofern erstellt) nur eingeschränkt beurteilen kann (vgl. IAS 1.33). Ausnahmen vom Saldierungsverbot sind in IAS 1.34 f. genannt. Im Folgenden wird zunächst die Gesamtergebnisrechnung mit ihren einzelnen Komponenten dargestellt, bevor sodann auf die (gesonderte) GuV, die Überleitung zum Gesamtergebnis sowie die Auswirkungen weiterer IFRS auf die Erfolgsdarstellung eingegangen wird.

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