Rn. 160

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Gemäß IAS 1.82 f. sind als Mindestgliederung in der Gesamtergebnisrechnung – zusätzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten – folgende Positionen gesondert auszuweisen. Die Posten (a)-(i) sind in der GuV, die Posten (j)-(k) im "sonstigen Ergebnis" zu zeigen:

(a) UE ("revenue"), wobei Zinserträge aus der Anwendung der Effektivzinsmethode gesondert auszuweisen sind;
(b) Gewinne und Verluste aus dem Abgang von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten AK bewertet werden;
(c) Finanzierungsaufwendungen ("finance costs");
(d) gemäß IFRS 9 ermittelte Verluste aus Wertminderungen (einschließlich der Aufholungen von Wertminderungsverlusten und Erträge aus Wertaufholungen);
(e) Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten und Gemeinschafts-UN, die nach der Equity-Methode bewertet werden ("share of the profit or loss of associates and joint ventures accounted for using the equity method");
(f) wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie "zu fortgeführten AK" in die Kategorie "beizulegender Zeitwert: GuV" umgegliedert wird: Gewinne oder Verluste aus der Differenz zwischen den vorherigen fortgeführten AK und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umgliederung;
(g) sofern ein zuvor über das "sonstige Ergebnis" erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert in die Kategorie "beizulegender Zeitwert: GuV" umgegliedert wird: die bisher im "sonstige[n] Ergebnis" erfassten kumulierten Gewinne oder Verluste;
(h) Steueraufwendungen ("tax expense");
(i) ein gesonderter Betrag für die Gesamtsumme aufgegebener Geschäftsbereiche ("a single amount for the total of discontinued operations");
(j)

Posten des "sonstige[n] Ergebnisses", nach Art des Betrags klassifiziert und getrennt nach solchen Posten, die gemäß anderer IFRS

(i) nicht zu einem späteren Zeitpunkt in die GuV umgegliedert werden; und
(ii) zu einem späteren Zeitpunkt in die GuV umgegliedert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind;
(k)

Anteil von nach Maßgabe der Equity-Methode bewerteten assoziierten und Gemeinschafts-UN am "sonstige[n] Ergebnis", getrennt nach solchen Posten, die gemäß anderer IFRS

(i) nicht zu einem späteren Zeitpunkt in die GuV umgegliedert werden; und
(ii) zu einem späteren Zeitpunkt in die GuV umgegliedert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
 

Rn. 160a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Entscheidet sich das UN für eine einzige Gesamtergebnisrechnung ohne gesonderte GuV, dann sind sämtliche Aufwendungen, entweder nach Art oder Funktion, zusätzlich mit aufzugliedern (vgl. IAS 1.99 f.). Sowohl in der Gesamtergebnisrechnung wie auch in der gesonderten GuV (falls erstellt) hat das UN die Möglichkeit, zusätzliche Posten, Zwischensummen, Überschriften mit anzugeben, "wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Ertragslage des Unternehmens relevant ist" (IAS 1.85). Zusätzliche Posten sollen v.a. aufgenommen werden, um Erfolgsbestandteile zu erklären (vgl. IAS 1.86; überdies die Ausführungen zur Erfolgsspaltung nach IFRS unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 168 ff.).

 

Rn. 160b

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Darüber hinaus sind in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten zusätzlich mit anzugeben (vgl. IAS 1.97). In IAS 1.98 werden beispielhaft folgende Erfolgsposten aufgeführt:

(a) außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen ("write-downs of inventories to net realisable value or of property, plant and equipment to recoverable amount, as well as reversals of such write-downs");
(b) eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand ("restructurings of the activities of an entity and reversals of any provisions for the costs of restructuring");
(c) Veräußerung von Posten der Sachanlagen ("disposals of items of property, plant and equipment");
(d) Veräußerung von Finanzanlagen ("disposals of investments");
(e) aufgegebene Geschäftsbereiche ("discontinued operations");
(f) Beendigung von Rechtstreitigkeiten ("litigation settlements"); und
(g) sonstige Auflösung von Rückstellungen ("other reversals of provisions").
 

Rn. 160c

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

A.o. Posten dürfen weder in der Gesamtergebnisrechnung noch in der GuV noch im Anhang angegeben werden (vgl. IAS 1.87). Eine generelle Angabepflicht ergibt sich nur aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten unter dem zuvor angesprochenen IAS 1.97 (vgl. dazu auch IAS 1.BC63). Demgegenüber besteht (erst) seit Geltung des BilRUG und dem damit verbundenen Wegfall des Ausweises von "a.o. Posten" im HGB eine Anhangangabepflicht für Vorgänge "von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind" (§ 285 Nr. 31).

 

Rn. 160d

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Hinsichtlich des Darstellungsformats wird die international üb...

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