Zusätzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten sind im Teil "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für die betreffende Periode die folgenden Posten auszuweisen:
a) |
Umsatzerlöse, wobei getrennt ausgewiesen werden
|
aa) |
Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, |
ab) |
versicherungstechnische Aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 (siehe IFRS 17), |
ac) |
Erträge oder Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (siehe IFRS 17), |
b) |
Finanzierungsaufwendungen, |
ba) |
Wertminderungsaufwendungen (einschließlich Rückbuchungen von Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen), die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 bestimmt werden, |
bb) |
versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 (siehe IFRS 17), |
bc) |
Finanzerträge oder -aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (siehe IFRS 17), |
c) |
Gewinn- oder Verlustanteil von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, |
d) |
Steueraufwendungen, |
e) |
[gestrichen] |
ea) |
ein gesonderter Betrag für die Summe aufgegebener Geschäftsbereiche (siehe IFRS 5). |
(f)–(i) |
[gestrichen] |
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