Rn. 161

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Wie in IAS 1.88 gefordert, sind standardseitig alle Ertrags- und Aufwandskomponenten erfolgswirksam in der GuV zu erfassen, sofern nicht ein anderer Standard eine Erfassung im "sonstige[n] Ergebnis" vorschreibt. Dabei kann das UN, wie zuvor erwähnt (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 159a), entweder eine Gesamtergebnisrechnung oder eine GuV einschließlich Überleitung aufstellen. Wird die Entscheidung zugunsten der zweiten Alternative getroffen, so hat das UN eine Darstellungsform zu wählen, die dem Abschlussadressaten "verlässliche und relevante[.] Informationen ermöglicht" (IAS 1.99).

 

Rn. 161a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Hinsichtlich der Aufgliederung sind wie nach HGB zwei Darstellungsvarianten vorgesehen (vgl. IAS 1.101 ff.), nämlich das Gesamtkostenverfahren (GKV) ("nature of expense method") oder Umsatzkostenverfahren (UKV) ("function of expense or cost of sales method"). Betreffendes UN ist bezüglich der Wahl der Darstellungsform grds. frei. Jedoch ist zu beachten, dass das Management diejenige Darstellungsform zu wählen hat, welche "zuverlässiger und relevanter ist" (IAS 1.105). D.h., das Management hat sich zu überlegen, welche Darstellungsform dem Abschlussadressaten den größten Informationsnutzen bringt. Dabei sind neben der Art der UN-Tätigkeit auch historische sowie branchenbezogene Faktoren zu berücksichtigen (vgl. IAS 1.105).

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