Rn. 31

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Eine GmbH ist kapitalmarktorientiert, ›wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat‹ (§ 264d). Für die GmbH kommen als Wertpapiere Schuldtitel wie Genussscheine oder Inhaberschuldverschreibungen in Betracht. Mittelständische Unternehmen können z.B. im Spezialsegment Bond M der Börse Stuttgart Anleihen begeben (FAZ vom 28.09.2011, S. 18).

 

Rn. 32

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Rechtsfolgen aus der Qualifizierung als ›kapitalmarktorientiert‹ ergeben sich aus § 264d für den JA und den Lagebericht, für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, für die Abschlussprüfung, für den Prüfungsausschuss nach § 324 und für den Aufsichtsrat.

 

Rn. 33

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Hat eine kapitalmarktorientierte GmbH keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt, muss diese GmbH einen Prüfungsausschuss i.S.v. § 324 einrichten. Zu den Einzelheiten vgl. Ellerich, HdR-E, HGB § 264d, Rn. 4.

 

Rn. 34

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Definition ›kapitalmarktorientiert‹ entspricht derjenigen in Art. 4 der IAS-Anwendungsverordnung vom 19.07.2002 (EG-ABl. 2002 Nr. L 243 S. 1) Nach Art. 4 der IAS-VO sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften verpflichtet, einen Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen