Rn. 3

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Ein organisierter Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ist ein im "Inland [(Herv.d. d.Verf.)], in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nicht diskretionären Bestimmungen [(Herv.d. d.Verf.)] in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt."

Die Voraussetzungen eines organisierten Markts erfüllt in Deutschland der regulierte Markt gemäß der §§ 32ff. BörsG, der seit den Änderungen durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 (BGBl. I 2007, S. 1330ff.) an die Stelle der früheren Marktsegmente "Amtlicher Markt" und "Geregelter Markt" getreten ist (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 264d, Rn. 4). Als organisierte Märkte gelten nach der im Zuge des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 1693ff.) vollzogenen Änderung des § 2 Abs. 11 WpHG in Deutschland vornehmlich die durch nicht diskretionäre (vormals: festgelegte) Bedingungen – d. h. "ohne, dass den Parteien dabei ein Entscheidungsspielraum verbleibt, ob sie im Einzelfall das Geschäft mit einem bestimmten Vertragspartner eingehen wollen" (BT-Drs. 16/4028, S. 56f.; BeckOGK-HGB (2022), § 264d, Rn. 17) – regulierten Märkte an den Regionalbörsen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (General Standard, Prime Standard), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart und die Terminbörse EUREX. Kein organisierter Markt ist hingegen der privatrechtlich organisierte Freiverkehr. Hierunter fallen auch der "Entry Standard" der FWB sowie das Marktsegment M:access der Börse München (vgl. auch NWB HGB-Komm. (2023), § 264d, Rn. 3).

 

Rn. 4

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Unter den Begriff der organisierten Märkte fallen auch die im Ausland gelegenen regulierten Märkte i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG bzw. Art. 4 Nr. 55 lit. b) der R 2014/65/EU (ABl. EU, L 173/349ff. vom 12.06.2014). Ein Verzeichnis aller geregelten Märkte i. S. d. R 2014/65/EU veröffentlicht die EU-KOM jährlich im ABl. der EU. Ein aktuelles Verzeichnis ist auch im Internet bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) abrufbar (vgl. https://registers.esma.europa.eu/publication). Nimmt ein UN den Kap.-Markt außerhalb des EU-/EWR-Raums in Anspruch (bspw. die US-Börse New York Stock Exchange (NYSE)), so liegt keine Kap.-Marktorientierung i. S. d. § 264d vor (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264d, Rn. 5).

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