(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere
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Aktien, |
3. |
Schuldtitel,
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(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
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ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann, |
2. |
es sich nicht um Derivate handelt und |
3. |
ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt, es sei denn, es handelt sich um Zahlungsinstrumente. |
(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
Bis 24.01.2019:
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3. |
finanzielle Differenzgeschäfte; |
4. |
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); |
5. |
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen. |
(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, |
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Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, |
3. |
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2, |
4. |
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3, |
5. |
Emissionszertifikate, |
6. |
Rechte auf Zeichnung von Wertpapiere... |
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