Rn. 3

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Beteiligungsdefinition ist entscheidend für

(1) die Zuordnung gesellschaftsrechtlicher Kap.-Anteile zum AV oder UV eines UN und
(2) die Abgrenzung der Posten des Finanz-AV.

Bezüglich Letzterem sieht § 266 Abs. 2 den Ausweis von Beteiligungen unter dem (gleichnamigen) Posten "Beteiligungen" (A. III. 3.) vor.

 

Rn. 4

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Relevanz der Beteiligungsdefinition für die Abgrenzung der Posten des Finanz-AV erstreckt sich indessen grds. nur auf große und mittelgroße KapG sowie diesen qua § 264a gleichgestellten PersG (bezüglich solcher UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind, sei an dieser Stelle auf HdR-E, PublG § 5, Rn. 8, verwiesen). Kleinen KapG (vgl. § 267 Abs. 1) und Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 1f.) ist es dagegen anheimgestellt, lediglich eine verkürzte Bilanz aufzustellen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3f., deren Regelungsinhalt(e) aufgrund der gesetzesseitigen Rechtsformdifferenzierung uneingeschränkt auch auf haftungsprivilegierte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 Anwendung finden). Im Falle der Ausübung dieses Wahlrechts können sie somit auf eine Aufgliederung der "Finanzanlagen" bzw. sogar des gesamten "AV" verzichten (vgl. auch HdR-E, HGB § 271, Rn. 81).

 

Rn. 5

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Über die Frage des Bilanzausweises von Beteiligungen hinaus entscheidet die Beteiligungsdefinition auch über den Ausweis kurz- und langfristiger Gäubigerrechte sowie von Verbindlichkeiten, da die Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 2f. auch für die über das direkte Beteiligungsverhältnis hinausgehenden finanziellen Verflechtungen zu den UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, besondere Bilanzposten vorsieht. Dies gilt im Übrigen auch für die in § 271 Abs. 2 definierten "verbundenen UN". Im Einzelnen sind in der Bilanz neben dem Posten "Beteiligungen" folgende besondere Posten auszuweisen:

Aktivseite:

  • A. III. 4. "Ausleihungen an UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht";
  • B. II. 3. "Forderungen gegen UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht";

Passivseite:

  • C. 7. "Verbindlichkeiten gegenüber UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht".

Auch hier ist zu beachten, dass kleine KapG (i. S. d. § 267 Abs. 1) und Kleinst-KapG (i. S. d. § 267a Abs. 1) im Wege der Ausübung des Wahlrechts des § 266 Abs. 1 Satz 3f. auf einen differenzierten Ausweis dieser Posten verzichten können; Selbiges gilt wiederum aufgrund der gesetzesseitigen Rechtsformdifferenzierung uneingeschränkt auch für haftungsprivilegierte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1.

 

Rn. 6

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Beteiligungsdefinition hat schließlich auch für die Erfolgsrechnung Bedeutung, da nach § 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 die "Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen UN" gesondert auszuweisen sind. Bis zur Neufassung des § 290 Abs. 1 im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) griff auch die Qualifizierung als MU und TU i. R.d. "Konzepts der einheitlichen Leitung" auf die Beteiligungsdefinition des § 271 Abs. 1 zurück. Für das Vorliegen eines assoziierten UN (vgl. § 311 Abs. 1 Satz 1; § 312) kommt es dagegen weiterhin auf den Beteiligungsbegriff an. Darüber hinaus haben große und mittelgroße KapG ebenso wie diesen qua § 264a gleichgestellte PersG nach § 285 Nr. 11 im Anhang den Namen und den Sitz anderer UN sowie die Höhe des Anteils am Kap., die Höhe des EK und des Ergebnisses des letzten GJ dieser UN anzugeben, soweit es sich um Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 handelt; entsprechend verhält es sich in Bezug auf solche UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 PublG). Börsennotierte KapG haben ergänzend dazu gemäß § 285 Nr. 11b alle Beteiligungen an großen KapG anzugeben, die 5 % der Stimmrechte überschreiten (vgl. aber § 286 Abs. 3).

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