Rn. 81

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 und Kleinst-KapG i. S. d. § 267a Abs. 1 müssen die hier dargestellten Abgrenzungskriterien nicht anwenden, soweit sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, lediglich eine verkürzte Bilanz aufzustellen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3f.); in diesem Fall wird bei kleinen KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 der Posten A. III. "Finanzanlagen" bzw. bei Kleinst-KapG i. S. d. § 267a Abs. 1 der Posten A. "Anlagevermögen" in der gemäß § 266 Abs. 2 vorgesehenen Bilanzgliederung nicht weiter untergliedert. Selbiges gilt aufgrund der gesetzesseitigen Rechtsformdifferenzierung uneingeschränkt auch für haftungsprivilegierte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1.

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