Rn. 1039

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben" (§ 264c Abs. 1 Satz 1; vgl. wegen des Inhalts und des Ausweises HdR-E, HGB § 264c). Die Vorschrift entspricht wörtlich § 42 Abs. 3 (1. Halbsatz) GmbHG. Es geht hier um eine Informationsalternative, die wie in vergleichbaren Fällen zu handhaben ist (vgl. z. B. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 38f.). Die Angabe im Anhang bedarf keiner speziellen Begründung (vgl. mit a. A. MünchKomm. HGB (2020), §§ 264a-c, Rn. 19, wonach dem Bilanzausweis der Vorrang einzuräumen sein soll). Nicht unter § 264c Abs. 1 fallen die Forderungen gegen Komplementäre und Kommanditisten auf eingeforderte Einlagen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3) sowie aus Einzahlungsverpflichtungen (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 4, 6 und 7), die jeweils unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen sind. Kleine PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 sind von der Anwendung der Vorschrift nicht befreit.

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