Rn. 38

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist" (§ 265 Abs. 3 Satz 1). Die Angabepflicht besteht für KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (§ 341a Abs. 1). Kleinst-KapG einschließlich Kleinst-PersG i. S. v. § 264a sind von der Angabepflicht befreit, wenn sie die Anforderungen in § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen. Grds. Ausführungen zur Mitzugehörigkeit von Posten der Bilanz sind unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 44ff., dargestellt.

 

Rn. 39

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabe im Anhang ist eine gleichwertige Informationsalternative zum entsprechenden Bilanzvermerk. Daraus folgt:

  1. zu dem Posten der Bilanz (z. B. "Forderungen aus LuL"), in dem ein anderer Posten (z. B. "Forderungen gegen verbundene UN") mit enthalten ist, muss diese Tatsache angegeben werden;
  2. der andere Vermögensposten (also "Forderungen gegen verbundene UN") ist mit dem Betrag zu vermerken, weil sonst die Angabe keine gleichwertige Information zum Bilanzvermerk wäre.
 

Rn. 40

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabe wird nur gefordert, wenn dies nach den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit gemäß § 243 Abs. 2 erforderlich ist (vgl. hierzu im Einzelnen HdR-E, HGB § 243, Rn. 41ff.). Ist die Angabe für die Klarheit und Übersichtlichkeit nicht erforderlich, so ist sie nicht zu machen (z. B. bei geringfügigen Beträgen oder in JA mit vielen wichtigen Angaben, neben denen diese Angabe, gemessen an der Generalnorm, keine Bedeutung hat und den JA nur belasten würde; vgl. auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 7ff.; HdR-E, HGB § 265, Rn. 50; ADS (1997), § 265, Rn. 40).

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