Gerichtskosten

Neben den Kosten, die für die Vergütung und Auslagen des Verwalters anfallen[1], entstehen im Zwangsverwaltungsverfahren insbesondere Gerichtskosten. Gelegentlich können auch Rechtsanwaltsgebühren entstehen, falls ein Verfahrensbeteiligter sich anwaltlich vertreten lässt. Solange kein Teilungsplan vorliegt, sind diese Kosten aus den Nutzungen zu bestreiten (§ 155 Abs. 1 ZVG).

Zu unterscheiden ist zwischen den Kosten der Anordnung des Verfahrens einerseits und der gerichtlichen Verfahrensgebühr andererseits:

Die Kosten für die Anordnung und den Beitritt zum Verfahren belaufen sich unabhängig vom Geschäftswert auf 100 EUR (Nr. 2220 Kostenverzeichnis[2]) und sind vom jeweiligen Antragsteller als Vorschuss zu zahlen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 34 GKG).

Die Verfahrensgebühr hat der Zwangsverwalter aus den Erträgen der Verwaltung zulasten der Masse zu entrichten. Sie beträgt 0,5 des Gebührensatzes des § 34 Abs. 1 GKG, mindestens 120 EUR. Dabei bemisst sich der Geschäftswert nach dem Gesamtwert der Jahreseinkünfte[3]der Zwangsverwaltung. Maßgeblich sind die tatsächlichen Bruttoeinnahmen vor Abzug der Auslagen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Verfahrensgebühr

Belaufen sich die Erträgnisse auf jährlich 30.000 EUR, so beträgt die volle Gebühr 340 EUR; mithin ist die Hälfte, also 170 EUR als Verfahrensgebühr zu zahlen.

Anwaltskosten

Die Rechtsanwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)[5] berechnet. Die Höhe der Einzelgebühren bemisst sich nach einem anliegenden Vergütungsverzeichnis (VV). So erhält der Rechtsanwalt je eine 0,4 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung und für die Vertretung im weiteren Verfahren (Nr. 3311 VV).

[1] Vgl. dazu den Beitrag "Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters".
[3] Beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme.
[4] Wegen der Einzelheiten vgl. Depré in Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 155 ZVG Rn. 8 ff.
[5] Gesetz über die Vergütungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte v. 5.5.2004, BGBl I 2004 S. 718, 788.

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