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Gerichtskostengesetz

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[1] Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), wird ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch

[...]

5. § 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365) geändert worden ist, sowie die Nummern 9005, 9011 und 9015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz,

[...]

(Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69)

§§ 1 - 5b Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

 

1.

nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;

 

2.

nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;

 

3.

nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

 

3a.

nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

 

4.

nach dem Gesetz über die Zwang...

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