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Gerichtskostengesetz / § 1 Geltungsbereich

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(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

 

1.

nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;

 

2.

nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;

 

3.

nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

 

3a.

nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

 

4.

nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

 

5.

nach der Strafprozessordnung;

 

6.

nach dem Jugendgerichtsgesetz;

 

7.

nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

 

8.

nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

 

9.

nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

 

9a.

[2]nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;

 

10.

nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

 

11.

nach dem Wertpapierhandelsgesetz;

 

12.

nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;

 

13.

nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;

 

14.

für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

 

15.

nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

 

16.

nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

 

17.

nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;

 

17a.

[3]nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;

 

18.

nach Abschni...

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