Abweichende Berechnung

§ 19 ZwVwV lässt eine Vergütung nach Zeitaufwand in den Fällen zu, in denen die verwalteten Grundstücke nicht durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, mithin mangels geschuldeter Miet- oder Pachtzinsen die Grundregel des § 18 ZwVwV nicht einschlägig ist. In diesem Fall erhält der Verwalter für jede aufgewendete Stunde eine Vergütung zwischen 35 und 95 EUR – je nach Schwierigkeit seiner Aufgabe und nach seiner Leistung. In der Praxis hat sich inzwischen ein Mittelwert von 75 EUR herausgebildet.[1] Nach anderer Ansicht[2] beträgt der Mittelsatz 65 EUR; "Regelsätze" eines unterdurchschnittlichen, durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Falls können danach mit 45 EUR, 65 EUR und 85 EUR angenommen werden.

Bei der Verwaltung einer dauerhaft vermieteten Garage wurde ein Stundensatz von 60 EUR für angemessen gehalten.[3]

Berechnung

Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch eine Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwands darzulegen.[4]

Allerdings ist zur Begründung des Vergütungsanspruchs nach Zeitaufwand ein konkreter Stundennachweis über die geltend gemachten Stunden jedenfalls dann entbehrlich, wenn aus dem Sachvortrag zur tatsächlichen Tätigkeit eine Überprüfung der Plausibilität der behaupteten Arbeitsstunden möglich ist.[5]

Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 ZwVwV ist offensichtlich unangemessen i. S. v. § 19 Abs. 2 ZwVwV, wenn sie trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt.[6]

Eingeschränkte Überprüfung

Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.[7]

 
Hinweis

Wahlrecht

Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem Zwangsverwalter für denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV oder die Zeitaufwandvergütung nach § 19 ZwVwV zu. Die Festsetzung sowohl der einen als auch der anderen Vergütung ist ausgeschlossen.[8]

Mitverschulden

Keine Zwangsverwaltervergütung nach Zeitaufwand gibt es bei Eigenverschulden des Verwalters. Soweit der Zeitaufwand des Verwalters seinen Grund darin findet, dass der Verwalter das verwaltete Objekt beschädigt hat (hier: Frostschaden am leer stehenden Gebäude), handelt es sich bei dem Aufwand um keinen erforderlichen Aufwand i. S. v. § 19 Abs. 1 ZwVwV.[9]

[1] LG Göttingen, Beschluss v. 25.6.2008, 10 T 57/08, BeckRS 2008, 17810; AG Goslar, Beschluss v. 1.4.2010, 11 L 5/07, BeckRS 2010, 28341.
[2] LG Mühlhausen, Beschluss v. 18.7.2017, 1 T 72/17, Rpfleger 2017 S. 728.
[3] AG Essen, Beschluss v. 20.4.2005, 184 L 117/02, Rpfleger 2005 S. 560.
[5] LG Münster, Beschluss v. 11.5.2015, 5 T 58/15, juris.

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