(1) 1Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. 2In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 50 Euro[1] [Bis 03.04.2024: 35 Euro] und höchstens 250 Euro[2] [Bis 03.04.2024: 95 Euro]. 3Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

 

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 04.04.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 04.04.2024.

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