Wie wird der Erlös verteilt?

Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt (§ 117 Abs. 1 ZVG). Bei nicht erschienenen Beteiligten wird der Betrag überwiesen. Ist die Überweisung – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, muss das Gericht den Geldbetrag hinterlegen (§ 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG).[1] Verbleibt nach Deckung aller Rechte ein Erlösüberschuss, gebührt er dem Schuldner.

Meistgebot nicht gezahlt

Hat der Ersteher das Meistgebot nicht entrichtet, so wird der Teilungsplan zwar aufgestellt, jedoch in anderer Weise ausgeführt als bei Barzahlung. Das Gericht ordnet die Übertragung der Forderungen gegen den Ersteher auf die Berechtigten an. Diese Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZVG).

Sicherungshypothek…

Für die Forderungen wird in der Rangfolge der Ansprüche jeweils eine Sicherungshypothek an dem Grundstück eingetragen (§ 128 ZVG). Auf diese Weise haftet das Grundstück weiterhin.[2]

… erneute Versteigerung

Ferner kann bei Nichtzahlung jeder Gläubiger aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Wiederversteigerung des Grundstücks beantragen (§ 133 ZVG) oder anderweitig die Vollstreckung gegen den Ersteher betreiben.

Verzugszinsen

Wegen des Zahlungsverzugs des Erstehers ist die Forderung zu verzinsen, und zwar ab dem Verteilungstermin mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.[3]

Das nach § 130 ZVG ersuchte Grundbuchamt hat die Sicherungshypothek ebenfalls mit diesem variablen Zinssatz in das Grundbuch einzutragen; die Angabe eines Höchstzinssatzes ist entbehrlich.[4]

Nutzt der Ersteher bereits das Bietobjekt trotz Nichtzahlung, kann zudem eine Sicherungsverwaltung beantragt werden.[5]

Frist beachten!

Wer sich gegen den Teilungsplan wenden will, muss auf die Berechnung der Fristen achten:

Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.[6]

[1] Dazu Helwich, JurBüro 21015, S. 228, 233.
[3] § 288 Abs. 1 BGB i.  V.  m. § 247 BGB, vgl. LG Wuppertal, Beschluss v. 22.9.2008, 6 T 610/08, Rpfleger 2009 S. 166; Böttcher, ZVG, 6. Auflage 2016, § 118 Rn. 4; aber streitig.
[5] Dazu Abschn. 2.
[6] BGH, Beschluss v. 19.2.2009, V ZB 54/0, NJW-RR 2009, S. 1427 = Rpfleger 2009 S. 401.

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