Entscheidungsstichwort (Thema)

GBO. Zinsen. Eintragung variabler Zinsen

 

Normenkette

GBO

 

Tatbestand

Das o.g. Wohnungseigentumsrecht befindet sich in der Zwangsversteigerung. Es wurde im Zuschlagsverkündungstermin vom 2.10.2000 dem meistbietenden Ersteher zum Bargebot von 29.100,00 DM zugeschlagen. Durch Beschluss vom 13.11.2000 übertrug die ersuchende Behörde gemäß § 118 ZVG die abzüglich einer Bietungssicherheit verbleibende Forderung gegen diesen von 25.768,06 DM auf die betreibende Gläubigerin, und sprach aus, dass die Forderung vom Tage des Beschlusses an mit 5 % Jahreszinsen über dem Diskontsatz gemäß § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz zu verzinsen sei. Mit Schreiben vom 17.11.2000 ersuchte die Beschwerdeführerin das Grundbuchamt Kassel, gemäß § 130 ZVG den Ersteher als neuen Eigentümer und in Abt. III zu Gunsten der betreibenden Gläubigerin eine Sicherungshypothek über die o.g. Forderung einzutragen. Das Grundbuchamt hat die Eintragung durch Zwischenverfügung vom 21.12.2000 davon abhängig gemacht, dass außer dem angegebenen Basiszinssatz ein fester Höchstzins angegeben wird. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der ersuchenden Behörde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nach § 71 GBO zulässig. Bereits die Zwischenverfügung (§ 18 GBO) belastet die ersuchende Behörde und kann daher von dieser nach § 71 GBO angegriffen werden (Demharter, GBO, 23. Auflage, § 38 Rdnr. 79). Die Beschwerdebefugnis des Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts ergibt sich dabei aus seiner allgemeinen Zuständigkeit nach § 3 Nr. 1i RPflG (vgl. Demharter, aaO., § 38 Rdnr. 7 und 52); ein Fall des § 5 I Nr. 2 RPflG liegt nicht vor (BayObLG, Rpfleger 1981, 12).

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet, weil die Eintragung einer Sicherungshypothek für die gemäß § 288 BGB zu verzinsende Forderung der betreibenden Gläubigerin gegen den Ersteher nicht von der Angabe eines Höchstzinssatzes abhängig gemacht werden darf.

Allerdings folgt aus dem im Sachenrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz, der in § 1115 BGB Ausdruck gefunden hat, dass bei der Eintragung einer Hypothek für eine mit einem variablen Zinssatz verzinsliche Forderung grundsätzlich ein Höchstzinssatz anzugeben ist (RG, JW 1938, 1247; BGH, NJW 1975, 1314, 1315; OLG Jena, JW 1932, 114). Nur so wird allen Beteiligten, insbesondere nachfolgenden Gläubigern, die Abschätzung des Betrages ermöglicht, für den das Grundstück hypothekarisch haftet (BGH, NJW 1975, 1314, 1315). Gleichzeitig stellt die Angabe des Höchstzinses sicher, dass in der Zwangsversteigerung der jeweils in Geltung gewesene Zinssatz einwandfrei festgestellt werden kann, etwa weil Streitigkeiten über die Wirksamkeit des angegebenen Zinses in das Eintragungsverfahren vorverlagert werden. So gewährleistet die Beschränkung den erforderlichen klaren und unmissverständlichen Inhalt des Grundbuchs (BGH, NJW 1975, 1314, 1315). Da diese Interessenlage auch bei einem kraft Gesetzes variablen Zinssatz unverändert besteht, macht es keinen Unterschied, ob ein Zinssatz vertraglich vereinbart oder gesetzlich angeordnet ist (KG, Rpfleger 1971, 316).

Der vorliegende Fall weist demgegenüber jedoch die Besonderheit auf, dass das Eintragungsersuchen auf dem die Übertragung anordnenden Beschluss der ersuchenden Behörde vom 13.11.2000 beruht, in welchem das Amtsgericht unter Berufung auf ein Entscheidung des LG Kempten vom 21.8.2000 (Az.: 4 T 1648/00) eine Verzinsung nach § 288 BGB angeordnet hat. Die jetzt beantragte Eintragung im Grundbuch stellt sich als bloßer Vollzug dieses nach § 118 ZVG gefassten Beschlusses dar. Ein eigenes Ermessen, insbesondere eine Befugnis zum Verzicht auf gemäß § 118 ZVG angeordnete Sicherungsmaßnahmen kommt dem Vollstreckungsgericht bei der Ausführung eines Beschlusses nach § 118 ZVG aber grundsätzlich nicht zu. Denn das Eintragungsersuchen nach § 38 ZVG ist bloße Verwaltungsmaßnahme; es setzt den gemäß § 118 ZVG gefasste Beschluss nur noch um.

Aus diesem Grund ist auch anerkannt (vgl. etwa Demharter, aaO., § 38 Rdnr. 53 f.; Fischer, NJW 1965, 1095, 1096), dass es sich bei der gemäß §§ 128 ff. ZVG einzutragenden Sicherungshypothek um ein Sicherungsmittel eigener Art handelt, welches der Sache nach Vollziehung einer Zwangsmaßregel gegen den nichtzahlenden Erwerber ist (Fischer, NJW 1956, 1095, 1096). Aus diesem Grunde gelten auch die Beschränkungen der §§ 866 III, 867 II ZPO für diese Sicherungshypothek nicht (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1989, 339; Demharter, aaO., § 38 Rdnr. 53), so dass etwa eine Hypothek an einem versteigerten Miteigentumsanteil auch dann einzutragen ist, wenn dieser infolge des Zuschlags weggefallen ist oder sich der Ersteher im Konkurs befindet (Demharter, aaO., § 38 Rdnr. 53). Weitere Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen ergeben sich aus §§ 128 III, 129, 132 I 1 ZVG. Ursache dieser Vorschriften ist die Rechtsnatur des Ersuchens als Verwaltungsmaßnahme. Aus ihr folgt, dass dem Vollstreckungsgericht ein Spielraum für gestaltende Entscheidungen im Rahmen des Eintragungsersuchens nicht...

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