Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsversteigerung. Beschwerde gegen Verteilungsbeschluss

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Beschluss vom 18.07.2000; Aktenzeichen K 83/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 18.7.2000 (Az.: K 83/99) in Ziff. 2. dahingehend abgeändert, dass die in Ziff. 2. genannte Forderung nicht nebst 4 % Zinsen, sondern nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 seit 14.7.2000 übertragen wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 5.000,– festgesetzt.

 

Gründe

Bei dem Rechtsbehelf der Beteiligten zu 3. handelt es sich um eine sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO, weil die Übertragung der Forderung gem. § 118 ZVG der Überweisung einer Forderung gem. § 835 ZPO entspricht (vgl. Zeller/Stöber 16. Aufl. § 118 ZVG Anm. 3.6; Thomas-Putzo ZPO 22. Aufl. § 829 Rd-Ziff. 55). Diese sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gem. § 118 ZVG ist der Teilungsplan im Falle der Nichtbezahlung dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher auf den Berechtigten übertragen wird. Die übertragene Forderung ist aber nicht mehr die frühere Forderung des Berechtigten gegen den Schuldner, sondern Teil des Meistgebots des Erstehers (Zeller/Stöber a.a.O. Anm. 3.8). Ohne Rücksicht darauf, ob die Forderung früher verzinslich war und in welcher Höhe, erhält der Berechtigte einer übertragenen Forderung aus dieser ab Übertragung, also ab Verteilungstermin Verzugszinsen (Zeller/Stöber a.a.O.). Verzugszinsen deshalb, weil der Ersteher in diesem Termin trotz kalendermäßiger Fälligkeit nicht bezahlt hat und damit in Verzug gekommen ist, § 284 Abs. 2 BGB.

Damit ergibt sich, dass die übertragene Forderung ab dem Zeitpunkt des Verteilungstermins jedenfalls zu verzinsen ist. Die Höhe dieser Zinsen ist im ZVG jedoch nicht bestimmt. § 49 Abs. 2 ZVG kann insoweit nicht herangezogen werden, weil § 49 Abs. 2 ZVG lediglich den Zeitraum zwischen Zuschlag und Verteilungstermin betrifft (Zeller/Stöber a.a.O., § 49 Anm. 3.1).

Die Höhe der festzusetzenden Zinsen kann sich demnach nur nach dem allgemeinen gesetzlichen Verzugszinsen richten, weil der Zinssatz zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gehört (Zeller/Stöber a.a.O. § 118 ZVG Anm. 3.9). Der gesetzliche bestimmte Zinssatz für Verzugszinsen beträgt nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, der seit 1.5.2000 abgeändert wurde, ist damit als Spezialregelung zu § 246 BGB zu begreifen, so dass die gesetzlich geregelten Verzugszinsen auf 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz festzusetzen waren, und die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit abzuändern war.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO. Es erschien angemessen den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf einen Bruchteil der übergegangenen Forderung festzusetzen. Die Kammer schätzt insoweit das Interesse der Beteiligten auf DM 5.000,–.

 

Unterschriften

Hofmaier Präsident des LG, Reichert Richter am LG, Baumberger Richter am LG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1335888

KTS 2001, 277

Rpfleger 2001, 192

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