Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 22.09.2000; Aktenzeichen 70 K 193/98)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Wegen des offenen Restbetrages wird der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen die Ersteherin

… geb. …

gemäß § 118 Abs. 1 ZVG auf folgende Berechtigte übertragen wird:

2.

in Höhe von

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 22.09.2000 auf die … Berlin.

166.844,39

DM

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zeller/Stöber, 16. Auflage, § 113 Rn 6) ist begründet. Die auf die Gläubigerin laut Beschluss im Rahmen des Teilungsplans übertragene Forderung ist ab dem Verteilungstermin am 22. September 2000 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen. Dies ergibt sich aus §§ 49, 118 ZVG, 288 Abs. 2 BGB. Denn bei den Zinsen ab dem Verteilungstermin handelt es sich um Verzugszinsen (a.a.O., § 118 Rn. 3.8). Die Ersteherin befindet sich seit dem Verteilungstermin wegen Nichtzahlung trotz kalendermäßiger Fälligkeit des Meistgebotes in Zahlungsverzug. Damit ist die auf die Gläubigerin übertragene Forderung gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. § 288 Abs. 1 BGB legt einen von § 246 BGB (4 % Zinsen) abweichenden Zinssatz fest.

Der amtsgerichtliche Beschluss ist daher entsprechend abzuändern.

 

Unterschriften

Alberts, Humbert, Dr. Bardarsky

 

Fundstellen

Haufe-Index 1409688

KTS 2001, 278

Rpfleger 2001, 192

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge