Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung gesetzlicher Zinsen bei Sicherungshypothek auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen der grundsätzlichen Bindung an Eintragungsersuchen darf das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts betreffend die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 128, 130 ZVG nebst Zinsen in bestimmter Höhe nicht mit der Begründung beanstanden, die Eintragung der Zinsen sei überflüssig, weil es sich um gesetzliche Zinsen im Sinne von § 1118 BGB handele, für die das Grundstück auch ohne Eintragung hafte.

 

Normenkette

BGB § 1118; GBO § 38; ZVG § 130

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 86 T 254/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Grundbuchamt) vom 25. März 2002 zu 2. werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den darin geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Zwangsversteigerungsgericht hat das Grundbuchamt desselben Gerichts unter dem 19. März 2002 formgerecht unter anderem ersucht, im Grundbuch betreffend das versteigerte Wohnungseigentum eine Sicherungshypothek in Höhe von 2.558,28 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2001 (Datum des Verteilungstermins) für das Land Berlin, vertreten durch die Justizkasse Berlin, aufgrund der im Versteigerungsverfahren übertragenen Forderung gegen die Ersteherin einzutragen. Beigefügt war der Beschluss des Versteigerungsgerichts vom 20. September 2001, wonach der Teilungsplan dadurch ausgeführt wird, dass die Forderung gegen die Ersteherin in Höhe des genannten Betrages nebst Zinsen gemäß § 118 Abs. 1 ZVG (Nichtberichtigung des Bargebots) auf die Justizkasse übertragen wird.

Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2002 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, bei den im Ersuchen aufgeführten Zinsen handele es sich um gesetzliche Zinsen im Sinne von § 1118 BGB, die wegen Überflüssigkeit der Eintragung nicht eintragungsfähig seien, und die Eintragung der Sicherungshypothek von der Rücknahme des Eintragungsersuchens wegen der Zinsen abhängig gemacht.

Dagegen hat das Versteigerungsgericht Beschwerde eingelegt. Bei den zur Eintragung begehrten Zinsen handele es sich zwar um gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB, diese seien jedoch in das Grundbuch einzutragen, weil die Eintragung wegen der Besonderheiten des dem Eintragungsersuchen zugrunde liegenden Versteigerungsverfahrens nicht überflüssig sei. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, wogegen sich die weitere Beschwerde des Versteigerungsgerichts richtet.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes und des Landgerichts steht der Eintragung der Sicherungshypothek entsprechend dem Ersuchen des Beteiligten zu 2. vom 19. März 2002 im Hinblick auf die Verzinsung nicht das in der Zwischenverfügung vom 25. März 2002 zu 2. angeführte Hindernis entgegen. Die davon abweichende Ansicht des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie die grundsätzliche Bindung des Grundbuchamtes an behördliche und gerichtliche Eintragungsersuchen (§ 38) nicht berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch sonst in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird, ist das Grundbuchamt regelmäßig darauf beschränkt, die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens zu überprüfen, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit; nach allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen hat das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen (nur) zurückzuweisen, wenn es weiß, dass es an den Voraussetzungen des Ersuchens fehlt, weil es nicht daran mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen (Senat KGR 1997, 26/27 m.w.N.). Es ist mit Recht allgemein anerkannt, dass grundsätzlich allein die ersuchende Behörde die Verantwortung für die Richtigkeit des Ersuchens trägt, das Grundbuchamt daher ein Eintragungsersuchen ausnahmsweise nur dann zurückweisen darf, wenn es die bestimmte, sichere Überzeugung erlangt, dass das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig werden würde (Senat, a.a.O. mit Nachweisen). Die Ausnahmevoraussetzungen für ein Absehen von der Eintragung abweichend vom Ersuchen liegen hier nicht vor, soweit es um die Eintragung der Verzinsung der Sicherungshypothek entsprechend dem Eintragungsersuchen des Beteiligten zu 2. geht.

Das Landgericht hat zwar im Grundsatz richtig ausgeführt, dass überflüssige Grundbucheintragungen nicht vorzunehmen sind, und mit zutreffenden, allerdings nicht Eintragungsersuchen betreffenden Nachweisen ausgeführt, dass eine solche überflüssige Eintragung mit der Buchung von Kosten oder Zinsen vorliegt, für die das Grundstück gemäß § 1118 BGB bereits kraft Gesetzes haftet, und dass sich diese Vorschrift auch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht. Darauf kommt es hier aber nicht allein an. Auch bedeutet der allgemeine Grunds...

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