Löschung der Hypothek?

Die erteilte Restschuldbefreiung ist ohne Auswirkung auf eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek.

 
Praxis-Beispiel

Keine Löschung

Die Gemeinde hatte im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens wegen offener Gewerbesteuerforderungen in Höhe von rund 50.000 EUR eine Zwangssicherungshypothek an einem Grundstück des Klägers eintragen lassen. Über dessen Vermögen wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. 6 Jahre danach wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek, weil die durch sie gesicherte Forderung auf Dauer nicht mehr durchsetzbar sei. Die Klage ist durch alle Instanzen erfolglos geblieben.

Der BGH[1] stellte insoweit klar: Die Restschuldbefreiung führt, wie sich insbesondere aus § 301 Abs. 3 InsO ergibt, nicht zum Erlöschen der von ihr betroffenen Forderung. Eine Hypothek, die eine Insolvenzforderung sichert, geht folglich durch die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Eigentümer über. Daher begründet die Restschuldbefreiung keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek.

Die Zwangssicherungshypothek besteht nach erteilter Restschuldbefreiung fort, auch wenn die ihr zugrunde liegende persönliche Forderung gegen den Schuldner nach erfolgter Restschuldbefreiung nicht mehr durchgesetzt werden kann.[2]

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