Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Pensionskasse zur Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne als Arbeitslohn deraktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Trägerin der X-Pensionskasse, eines VVaG. Die Pensionskasse war nach § 53c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a VAG verpflichtet, bis zum Ablauf des auf den 31.12.1998 folgenden Geschäftsjahres zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der sog. Solvabilitätsspanne zu bilden. Die Klägerin zahlte daraufhin … Mio. DM an die Pensionskasse, die diesen Betrag einer neu gebildeten Verlustrücklage nach § 37 VAG zuführte. Das Finanzamt meinte, die Kapitalzuführung der Klägerin zur Bildung der Solvabilitätsspanne sei den aktiven Beschäftigten, den Pensionären und den mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Arbeitnehmern als Arbeitslohn zuzurechnen, wobei eine Aufteilung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgen könne. Die Klägerin meinte dagegen, bei dieser Zuführung handele es sich nicht um Arbeitslohn. Das FG gab der Klage statt[1]. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung), wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung erwirbt[2]. Demnach fließt den Arbeitnehmern bei Leistungen eines Arbeitgebers an eine betriebliche Pensionskasse grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu, weil der Arbeitnehmer durch diesen Beitrag einen eigenen Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse erwirbt. Gleichwohl kann die Kapitalzuführung der Klägerin an die Pensionskasse zur Finanzierung der nach § 53c Abs. 2a VAG erforderlichen sog. expliziten Eigenmittel nicht als Arbeitslohn qualifiziert werden, da sie wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags der aktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin trat. Da die Solvabilitätsspanne nicht aus Prämienzahlungen der Versicherten gebildet wird, können Zahlungen eines Trägerunternehmens an eine Pensionskasse zur Erfüllung von Solvabilitätsanforderungen nach § 53c VAG wirtschaftlich nicht so behandelt werden, als hätte der Arbeitgeber die Zahlungen an den Arbeitnehmer geleistet und dieser hieraus Beiträge an die Pensionskasse zum Erhalt der Versicherungsleistungen erbracht. Zwar können Zahlungen eines Arbeitgebers auch in Form einer Pauschalzuweisung Arbeitslohn der von dieser Zuwendung begünstigten Arbeitnehmer sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dieZuwendung zu einem geldwerten Vorteil eines bestimmbaren Kreises aktiver oder ehemaliger Arbeitnehmer führt[3]. So hat der Senat entschieden, dass Pauschalzuweisungen eines Arbeitgebers an eine betriebliche Pensionskasse zur Abdeckung von Fehlbeträgen des Deckungskapitals Arbeitslohn der aktiven Arbeitnehmer oder der Pensionäre sind, wenn die Beiträge zur Pensionskasse allein vom Arbeitgeber getragen werden und die Höhe der laufenden Beträge versicherungsmathematisch nicht exakt kalkuliert wurde[4]. Entscheidend war dabei, dass die Pauschalzuweisung wirtschaftlich an die Stelle eines eigenen Beitrags des Arbeitnehmers trat, da sie dazu diente, Fehlbeträge auszugleichen, die aufgrund der fehlenden versicherungsmathematischen Kalkulation der Beiträge von vornherein billigend in Kauf genommen wurden. Im Streitfall dagegen beruhte die Zuwendung der Klägerin nicht auf einer fehlenden versicherungsmathematischen Kalkulation der Beiträge zu der Pensionskasse, sondern auf der gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung einer Solvabilitätsspanne. Die hierfür erforderlichen Mittel hätten ohne die Zuwendung der Klägerin nicht aus Beiträgen an die Pensionskasse, sondern nur aus den von der Pensionskasse erwirtschafteten Überschüssen gebildet werden können. Die Zuwendung der Klägerin kann deshalb nicht mit der Begründung als geldwerter Vorteil der aktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin qualifiziert werden, dass sie wirtschaftlich an die Stelle eines eigenen Beitrags dieser Arbeitnehmer trete.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 12.9.2001 – VI R 154/99

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