Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachforderung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für Dezember 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.09.2001; Aktenzeichen VI R 154/99)

 

Tenor

I. Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Solidariätszuschlag für das Jahr 1996 vom 19. Februar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Dezember 1997 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 135.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der angegebenen Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Kapitalzuführung in Höhe von … Mio. DM an die Pensionskasse der Klägerin zur Bildung von freien ungebundenen Eigenmitteln in Höhe der Solvabilitätsspanne gem. § 53 c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes –VAG– der Lohnsteuerpflicht unterliegt.

Die Klägerin ist Trägerin der … Pensionskasse (PK) und führte dieser im Streitjahr … Mio. DM an Kapital zu. Die PK war nach der Neufassung des § 53 c Abs. 2 a VAG verpflichtet, bis zum Ablauf des auf den 31. Dezember 1998 folgenden Geschäftsjahres zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie unbelastete Eigenmittel in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden. Gemäß einem versicherungsmathematischen Gutachten vom 09. Februar 1996 waren dafür … Mio. DM durch explizite Mittel darzustellen. Über sie verfügte die PK nicht. Auf Grund einer Vereinbarung vom 18. März 1996 entrichtete die Klägerin den Betrag von … Mio. DM an die PK, welche sie ihrer Rücklage zuführte.

Der Beklagte vertrat hierzu die Auffassung, dass Kapitalzuführungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse lohnsteuerlich so zu behandeln seien, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Arbeitslohn gezahlt hätte. Dementsprechend sei grundsätzlich jede Zuwendung an eine Pensionskasse als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Mit Nachforderungsbescheid vom 19. Februar 1997 setzte das Finanzamt – entsprechend einem für diesen Fall gestellten Hilfsantrag der Klägerin – die Lohnsteuer pauschal gem. § 40 b des Einkommensteuergesetzes –EStG– gemäß der hierzu eingereichten Berechnung (Bl. 35 bis 37 der Lohnsteuerakten) für das Jahr 1996 auf … Mio. DM und den Solidaritätszuschlag hierzu auf … DM fest.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 1997 Einspruch ein und machte geltend, der Versteuerung gemäß § 40 b EStG unterliege nur Arbeitslohn, da diese Bestimmung an den allgemeinen Lohnsteuertatbestand des § 38 Abs. 1 EStG anknüpfe. Arbeitslohn sei aber nur anzunehmen, wenn der einzelne Arbeitnehmer einen individuell zurechenbaren Vorteil dergestalt erlange, dass er durch die Zahlung auch über einen unentziehbaren Rechtsanspruch verfüge, also einen Anspruch also auf eine höhere Leibrente hätte, wie wenn der Arbeitnehmer selbst zusätzliche Beitragszahlung geleistet hätte. Solvabilitätszuführungen erhöhten dagegen lediglich die Zahlungsfähigkeit der PK allgemein, was heiße, dass durch die Zahlungen lediglich die PK als Institution gesichert werde, so dass erst im Zeitpunkt der Rentenleistung ein Vorteilszufluss tatsächlich verwirklicht werde.

Den Rechtsbehelf wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02. Dezember als unbegründet zurück. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Aktenausfertigung der Rechtsbehelfsentscheidung (Bl. 72 ff. der Lohnsteuerakten) Bezug genommen wird, führte der Beklagte u.a. aus, für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuführungen an eine Pensionskasse zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sei die Einordnung der Kapitalzuführung entscheidend. Im vorliegenden Fall läge eine Zuführung ohne Rückforderungsanspruch zur Verlustrücklage der PK vor. Dabei handele es sich um eine dauerhafte Vermögensübertragung vom Trägerunternehmen an die PK, so dass auch eine dauerhafte Vermögensverwendung für Zwecke der PK gesichert sei, damit diese ihre satzungsmäßigen Leistungen ordnungsgemäß finanzieren könne. Jede Zuwendung dieser Art stelle wirtschaftlich gesehen einen den Arbeitnehmern zufließenden Vorteil dar, der im wesentlichen in der Versorgungssicherheit bestehe, welche gewissermaßen als Bestandteil der Leistungs- und Gegenleistungsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern, zu bewerten sei. Dieser Vorteil sei auch in Geldeswert ausdrückbar durch Kapitalisierung des unmittelbar gegen die PK bestehenden unentziehbaren Anwartschaftsrechtes auf Versorgung, das ohne entsprechende Stärkung des Eigenkapitals der PK keinen vergleichbaren Wert habe. Durch die Zuführungen werde nicht lediglich die Zahlungsfähigkeit der PK allgemein gesichert, sondern auch und gerade der einzelne Versorgungsanspruch der Arbeitnehmer. Der Vorteil liege damit in der Sicherung des konkreten Versorgungsanspruchs und sei mit Eintritt...

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