Leitsatz

  1. Ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist.

    BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 17/01

  2. (1) Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z.B. Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt.
    (2) Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2400 DM – jetzt: 1250 EUR) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

    BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 162/00

  3. Leistet ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2400 DM – jetzt: 1250 EUR) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 41/98

  4. Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 % von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus.

    BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 16/01

  5. Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.

    BFH-Urteil vom 7.8.2003, VI R 118/00

 

Sachverhalte

Der Fall VI R 17/01 betrifft einen Kfz-Sachverständigen, der beim TÜV angestellt war und anfallende Schreibarbeiten im Großraumbüro der TÜV-Station erledigen konnte, wobei den einzelnen Prüfern die dortigen Arbeitsplätze nicht individuell zugeordnet waren. Für sein häusliches Arbeitszimmer, das er für die Vor- und Nachbereitung der anfallenden Prüfungen, Kfz-Abnahmen und Gutachten nutzte, machte er Aufwendungen in Höhe von 2400 DM als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Das FG gab der Klage statt, da der Sachverständige das Großraumbüro für Tätigkeiten außerhalb der TÜV-Station an privaten Kfz-Werkstätten, Autohäusern usw. nicht habe nutzen können. Die Revision des Finanzamts führte zur Abweisung der Klage.

Im Fall VI R 162/00 geht es um einen leitenden Sparkassenangestellten mit Arbeitsplatz in der Schalterhalle, der laut Bescheinigung seines Arbeitgebers 400 von 530 Überstunden zu Hause geleistet hat und neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit (Leiter der Auslands- und Wertpapierabteilung) als Dozent für den betriebsinternen Unterricht von Auszubildenden gesondert vergütet wurde. Er war der Auffassung, der Arbeitsplatz in der Schalterhalle habe ihm aus Sicherheitsgründen (Zugänglichkeit nur von 7 bis 19 Uhr) und wegen Störungen (Anlaufen der Klimaanlage, Reinigungsarbeiten, Kundenverkehr) tatsächlich nur an 42,5 Stunden pro Woche zur Verfügung gestanden, weshalb er zwangsläufig habe zu Hause arbeiten müssen. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (5170 DM) erkannten weder Finanzamt noch das FG als Werbungskosten an. Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

In der Sache VI R 41/98 machte ein bei der Zentralverwaltung einer Warenhauskette angestellter EDV-Organisator die Kosten des in seinem Einfamilienhaus eingerichteten Arbeitszimmers (1705 DM) vergeblich als Werbungskosten geltend. Außer dem Dienst in der Zentrale an 224 Tagen leistete er außerhalb der normalen Arbeitszeit von zu Hause aus Bereitschaftsdienst mit durchschnittlich 30 bis 34 Stunden im Monat, wobei die Filialrechner und Kassensysteme bei Soft- und Hardwarestörungen in 74 Filialen per Telefon und Teleservice betreut wurden. Dafür stellte der Arbeitgeber einen PC mit Modem zur Verfügung und übernahm die Gebühren für den Telefonanschluss. Die gegen den versagten Werbungskostenabzug erhobene Klage hatte Erfolg. Gegen die Revision des Finanzamts bestätigte der BFH das FG.

Im Fall VI R 16/01 versagte das FA einem Grundschulleiter, der von der Lehrtätigkeit zu 50 % freigestellt war, den Abzug für die geltend gemachten Aufwendungen (2400 DM) seines häuslichen Arbeitszimmers, weil ihm in der Schule ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung stand. Dieses Zimmer war mit einem Schreibtisch samt Stuhl, drei Schränken und einer Sitzecke ausgestattet. Der Dienstherr hatte bescheinigt, dass das Schulleiterzimmer außerhalb der Unterrichtszeit, insbesondere für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, und in den Ferien nicht unbesc...

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