Leitsatz (amtlich)

Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder) kein Anspruch besteht.

 

Sachverhalt

Der Kläger erhielt als Beamter eines städtischen Liegenschaftsamtes fortlaufend Zuwendungen eines Grundstücksmaklers für die Weitergabe dienstlicher Kenntnisse und die Mithilfe bei der Beschaffung von Baugrundstücken. Er ist deswegen rechtskräftig wegen Bestechlichkeit verurteilt. Das Finanzamt erfasste die Zuwendungen in den Jahren 1978 bis 1984 als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob zwei Scheckbeträge über 5 000 DM und 4 000 DM schon bei Übergabe der Schecks im Jahre 1977 zugeflossen sind, oder - wie das Finanzamt meint - erst im Streitjahr 1978, in dem der Kläger die Schecks seiner Bank eingereicht hat und die Beträge seinem Konto gutgeschrieben worden sind. Das FG wies die Klage ab[1]. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder verfügt hat[2]. Diese Voraussetzung ist bei Zahlungen durch Scheck grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe des Schecks erfüllt[3]. Zwar ist der Scheck kein gesetzliches Zahlungsmittel, er dient aber dem Zahlungsverkehr und ermöglicht eine Verfügung über Buchgeld. Der Empfänger kann regelmäßig davon ausgehen, dass ihm die Schecksumme ausgezahlt oder gutgeschrieben wird. Er ist wirtschaftlich in der Lage, über den Scheckbetrag zu verfügen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings dann, wenn der Scheck nicht gedeckt ist oder der Empfänger sich verpflichtet hat, ihn erst später einzulösen[4].

Unerheblich für den Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist, ob der Inhaber des Schecks gegenüber dem Aussteller nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen einen bürgerlich-rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlung hat. Entscheidend für die Besteuerung ist allein die wirtschaftliche Gestaltung, wie sie die Beteiligten unter sich gelten lassen[5]. Danach ist entgegen der Auffassung des FG auch unerheblich, dass bei der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch Scheck die zugrunde liegenden Vereinbarungen wegen eines gesetzlichen Verbots[6] oder wegen Sittenwidrigkeit[7] nichtig sind. Selbst wenn die Bestechungsgelder wegen der Nichtigkeit der Vereinbarungen später zurückgezahlt werden sollten, hätte dies für den ursprünglichen Zufluss keine Bedeutung; die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Leistung (endgültig) behalten darf[8].

Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger durch Scheck vereinnahmten Bestechungsgelder nicht im Streitjahr 1978 als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die beiden Schecks sind bereits am 24.12.1977 an den Kläger übergeben worden. Aus den Feststellungen des FG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Schecks zu diesem Zeitpunkt nicht gedeckt gewesen sein könnten oder der Kläger sich verpflichtet hatte, die Schecks erst später zur Einlösung vorzulegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 20.3.2001 - IX R 97/97

[2] Ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.7.1997, VIIIR 13/96, BStBl II1997, S. 767 = INF 1997, S. 766
[6] Vgl. § 134 BGB
[7] Vgl. § 138 BGB
[8] Vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1997, a.a.O. (Fn. 2)

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