2 % Darlehensgebühr

Eine Bausparkasse verwendete in ihren Vertragsbedingungen eine Klausel, nach der mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Hiergegen hat ein Verbraucherschutzverband Klage erhoben. Er meinte, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB und verlangte, dass die Bausparkasse die Klausel nicht mehr verwendet.

Unwirksame Klausel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun der Klage stattgegeben (BGH, Urteil v. 8.11.2016, XI ZR 552/15). Die Klausel über eine Darlehensgebühr ist unwirksam. Mit der Gebühr wird keine konkrete Gegenleistung der Bausparkasse vergütet, sondern sie dient dazu, Verwaltungsaufwand abzugelten, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Damit weicht die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Das gesetzliche Leitbild für Darlehensverträge sieht einen laufzeitabhängigen Zins vor. Dieses Leitbild gilt auch für Bauspardarlehensverträge. Mit der Gebühr wird aber ein Entgelt erhoben, das abweichend hiervon nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist.

Verjährungsfrist beachten

In der Praxis bedeutet dies, dass gerade die älteren Bausparverträge davon betroffen sind. Bausparer, die solch einen Vertrag haben, können davon profitieren, wenn sie noch ein Darlehen beantragen wollen oder wenn sie erst vor Kurzem ein Darlehen mit einer Darlehensgebühr erhalten haben. Gerade im zweiten Fall müssen sie auf eine mögliche Verjährungsfrist achten. Auf alle Fälle sind wegen der 3-jährigen Verjährungsfrist die Darlehensgebühren, die ab dem 1. Januar 2014 verlangt wurden, nicht verjährt. Diese müssen aber bis Ende 2016 geltend gemacht werden. Es kann sogar sein, dass eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt. Dazu hat der BGH aber keine Entscheidung getroffen.

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