Differenzierte Anordnung

Können Erben über den Nachlass verfügen, auch wenn "Testamentsvollstreckung" angeordnet ist? Ist dies in den Erbschein aufzunehmen? Mit diesen Fragen war das OLG Köln konfrontiert.

Ein im Alter von 85 Jahren verstorbener, kinderreicher Erblasser hatte per Testament seine 5 Kinder als Vorerben und seine 8 Enkel als Nacherben eingesetzt. Gleichzeitig hatte er "Testamentsvollstreckung" angeordnet, wobei die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der "Überwachung" der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen sollte. Für seine behinderte Tochter ordnete der Vater noch eine zusätzliche Testamentsvollstreckung an. Aufgabe sollte es sein, den auf die Tochter entfallenden Erbteil im Wege der Dauervollstreckung zu "verwalten".

Keine Erbenbeschränkung

Dieses Testament hat das OLG Köln so ausgelegt, dass der Erblasser hinsichtlich der 4 übrigen Kinder nur eine "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung" gemäß § 2208 Abs. 2 BGB angeordnet hat. Das bedeutet, dass diese 4 Kinder – anders als die behinderte Tochter – in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt werden sollten. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei insoweit lediglich, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren.

Fassung des Erbscheins

Weil die 4 anderen Kinder unabhängig vom Testamentsvollstrecker über ihren Anteil am Nachlass verfügen konnten, war in den Erbschein kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen. Der Zusatz im Erbschein "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet" ist nämlich nur dann veranlasst, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht beschränkt sind.

(OLG Köln, Beschluss v. 3.4.2017, 2 Wx 72/17)

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