Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckervermerk bei einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nur beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken.

 

Normenkette

BGB § 2208 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 13.01.2017; Aktenzeichen 72 VI 202/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 10.02.2017 werden der Feststellungsbeschluss des AG Brühl mit Datum vom 13.01.2017, handschriftlich korrigiert auf den 06.02.2017, - 72 VI 202/16 - aufgehoben und der Erbschein des AG Brühl mit Datum vom 13.01.2017, handschriftlich korrigiert auf den 06.02.2017, - 72 VI 202/16 - eingezogen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

1. In seinem handschriftlich abgefassten Testament vom 25.11.2004 setzte der Erblasser die Beteiligten zu 1. bis 5. zu seinen Erben zu gleichen Teilen sowie die Beteiligten zu 6. bis 13. zu Nacherben zu gleichen Teilen ein.

Nr. 3. des Testaments ("Testamentsvollstreckung") lautet:

"Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an.

Das Nachlassgericht soll einen Testamentsvollstrecker und jeweils einen weiteren bestimmen. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers soll in der Überwachung meiner letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Grundbesitzes bestehen."

In Nr. 4 ("Besondere Regelung für Tochter Katharina-Brigitte") heißt es:

"Neben dem den gesamten Nachlass betreffenden Testamentsvollstrecker lt. 3 ordne ich eine zusätzliche Testamentsvollstreckung für meine behinderte Tochter Katharina-Brigitte an. Testamentsvollstrecker für Katharina soll ihre Schwester S. D. sein. Ein eventueller Nachfolger bestimmt das Gericht nach Abstimmung mit meinen Kindern.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den auf meine Tochter Katharina entfallenden Nachlassanteil im Wege der Dauervollstreckung bis zu Katharinas Tod zu verwalten. Die Testamentsvollstreckung setzt auch an dem fort, was meine Tochter durch oder anlässlich eine Erbauseinandersetzung erhalten hat.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts wird auf das Testament (Bl. 6 ff. in den Akten 72 IV 220/16 AG Brühl) Bezug genommen.

Am 10.01.2017 hat die Beteiligte zu 5. bei dem AG zur Niederschrift die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Beteiligten zu 1. bis 5. als Erben und die Beteiligten zu 6. bis 13. als Nacherben ausweist. Im Antragsprotokoll heißt es weiter: "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Für die Mitvorerbin Katharina Brigitte Sch. ist Dauervollstreckung angeordnet."

Mit Schreiben vom 11.01.2017 hat die Beteiligte zu 5. den Antrag dahingehend abgeändert, dass es sich um eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung handele. Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 20.01.2017 geltend gemacht, der schlichte Hinweis auf eine Testamentsvollstreckung sei so nicht richtig, weil kein Testamentsvollstrecker mit Verfügungsmacht eingesetzt worden sei.

Durch Beschluss vom 13.01.2017, handschriftlich korrigiert auf den 06.02.2017, hat der Nachlassrichter die zur Begründung des Erbscheinsantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Ebenfalls unter dem Datum des 13.01.2017, handschriftlich korrigiert auf den 06.02.2017, hat er einen gemeinschaftlichen Erbschein mit folgendem Vermerk erteilt: "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Für die Mitvorerbin Katharina-Brigitte Sch. ist Dauervollstreckung angeordnet."

Mit einem am 08.03.2017 bei dem AG eingegangenen Schreiben vom 10.02.2017 hat der Beteiligte zu 2. "Einspruch" gegen den Beschluss und den Erbschein eingelegt.

Der Nachlassrichter hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Beschwerde ist statthaft, in Bezug auf den Erbschein mit dem Ziel seiner Einziehung (§ 352e Abs. 3 FamFG). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Eine Verfristung nach § 63 Abs. 1, 3 FamFG ist nicht festzustellen, weil die Übersendungsverfügung des AG Bl. 44 d.A. nicht die Voraussetzungen einer schriftlichen Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 FamFG erfüllt. Angesichts der Bedeutung des Testamentsvollstreckervermerks ist davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,-- EUR übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Feststellungsbeschlusses sowie zur Einziehung des erteilten Erbscheins, weil dieser in Bezug auf den Umfang der Testamentsvollstreckung unrichtig ist.

Ein - allgemeiner - Testamentsvollstreckervermerk des Inhalts "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet" ist hier nicht veranlasst. Es liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks im Erbschein hier - außer für den Erbteil der Beteiligten zu 3. - nicht vor.

Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben aufzuführen ist, ist eine Testamentsvollstreckung nicht zu erwähne...

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