Unterschiedliche Testamentsvollstreckung

Der Erblasser hatte in seinem handschriftlichen Testament 5 Erben sowie weitere 8 Personen zu Nacherben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet, die in einer Überwachung bestehen sollte. Für seine behinderte Tochter hatte ein Testamentsvollstrecker die Aufgabe, deren Nachlassanteil im Wege der Dauervollstreckung bis zu ihrem Tod zu verwalten. Ein Miterbe beantragte einen Erbschein, der unter anderem ausweisen sollte, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist und dass es sich dabei um eine "beaufsichtigende" Testamentsvollstreckung handelt. Das Nachlassgericht wies im Erbschein die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie eine Dauervollstreckung für die Mitvorerbin aus. Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Einziehung des Erbscheins.

Differenzierung im ­Erbschein

Der im Erbschein aufgenommene Passus "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet" ist nach Meinung des OLG Köln unzutreffend. Die Verfügungsbeschränkung durch die Testamentsvollstreckung erstreckt sich nur auf eine Miterbin, nicht jedoch, wie im Erbschein ausgewiesen, auf den gesamten Nachlass bzw. nicht auf die anderen Erben. Der Erblasser wollte - außer für die behinderte Tochter - nur eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung einrichten, was er mit "Überwachung meiner letztwilligen Anordnung" im Testament umschrieben hatte. Da der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass gerade nicht "verwalten" sollte, sollte er auf die Kontrolle des Handelns der Erben beschränkt sein, § 2208 Abs. 2 BGB. Im Erbschein ist daher eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis aller Erben nicht auszuweisen.

Fazit

Ein Erbschein darf eine Testamentsvollstreckung, die als Aufgabe lediglich eine Beaufsichtigung der Erben beinhaltet, nicht angeben. Jedoch ist eine Dauervollstreckung für einen Miterben auszuweisen.

(OLG Köln, Beschluss v. 3.4.2017, 2 Wx 72/17, ZEV 2017 S. 521, dazu NJW-Spezial 2017 S. 583)

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