Leitsatz

Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach § 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht werden.

 

Konsequenzen für die Praxis

Dass der Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse darstellt, die bei der Errichtung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG; Vorsteuerberichtigung nach sich zieht, erfordert inzwischen keine BFH-Entscheidung mehr (vgl. Abschn. 215 Abs. 2 Nr. 4 UStR). Für die Jahre vor der vollständigen Umsetzung des Art. 20 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 184 ff. MwStSystRL) blieb für den Steuerpflichtigen nur die Berufung auf die Richtlinie, wenn die betreffende Bestimmung inhaltlich unbedingt auch hinreichend bestimmt ist. Das hatte der EuGH für die Berichtigung bei Investitionsgütern (Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie/Art. 185 MwStSystRL) bejaht[1]. Eine Änderung der Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugs berücksichtigt werden, liegt auch beim Wechsel zwischen der Besteuerung nach § 19 und § 24 UStG vor.

Die Berichtigung kommt aber erst im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts in Betracht. Ebenso wie die Neufassung des § 15a Abs. 1 UStG ab dem 1.1.2002 stellte auch die alte Fassung des § 15a UStG darauf ab, ob sich "seit dem Beginn der Verwendung" die Verhältnisse geändert haben. Der Vorsteuerabzug ist daher nach beiden Fassungen erst ab der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts zu berichtigen. Ob die in § 27 Abs. 8 UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 angeordnete Rückwirkung des § 15a UStG 1999 n.F. – richtlinienkonform – auch hier eingreift, war deshalb nicht entscheidungserheblich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.6.2008, V R 22/06, BFH/NV 2009 S. 309

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