Leitsatz

Stimmrechtsausschluss des bevollmächtigten Verwalters über seine Entlastung und die Genehmigung seiner Abrechnung, beschlossen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang

 

Normenkette

§ 25 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

  1. Der Verwalter ist als Vertreter verschiedener Wohnungseigentümer von der Abstimmung über seine Entlastung nach § 25 Abs. 5 WEGausgeschlossen (h. M.). Wird zugleich unter demselben Tagesordnungspunkt unter einem Abstimmungsvorgang über eine weitere Frage abgestimmt (wie z. B. die Jahresabrechnung), so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss des Verwalters auch auf die Abstimmung über diesen weiteren Punkt (hier: die Jahresabrechnung).
  2. Bei der Abstimmung über die Bestellung oder (einfache) Abberufung des Verwalters besteht für diesen, soweit er in Vertretung von Wohnungseigentümern handelt, kein Stimmrechtsausschluss. Von einem Ausnahmefall, nämlich einer Abstimmung über eine sofortige Abberufung aus wichtigem Grund (vgl. hierzu BGH v. 19.9.2002, V ZB 30/02, NZM 2002, 995) war vorliegend nicht auszugehen. Mangels eines Stimmrechtsausschlusses war damit die Versammlung auch beschlussfähig.
 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 18.11.2006, 16 Wx 165/06OLG Köln v. 18.11.2006, 16 Wx 165/06, NZM 9/2007, 334

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